Komplex Gump: Das deutsch-polnische Amnestieabkommen vom 21.06.1922
Was
Am 21.06. wurde in Oppeln eine Vereinbarung über das Recht auf Straffreiheit im Oberschlesisches Volksabstimmungsgebiet unterzeichnet, weshalb das Ermittlungsverfahren gegen Adolf Gump eingestellt werden mußte.
§1. 1. des deutsch-polnischen Amnestieabkommens
No. 552. - DEUTSCH-POLNISCHES ABKOMMEN UEBER DIE GEWAHRUNG VON STRAFFREIHEIT IM OBERSCHLESISCHEN ABSTIMMUNGSGEBIETE, GEZEICHNET IN OPPELN DEN 21. JUNI 1922.
DIE DEUTSCHE REGIERUNG: DIE POLNISCHE REGIERUNG: Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:
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1. Gemäß Artikel 88 Abs. 3 des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 wird für alle im oberschlesischen Abstimmungsgebiete während der Dauer der Besetzung durch die interallierten Mächte begangenen Straftaten Straffreiheit gewährt, soweit sie ausschließlich oder fiberwiegend aus politischen Beweggründen begangen sind. § 2. |