Dokumente Gump: 1923-01-15 Bericht des Generalstaatsanwalts von Breslau an den preuß. Justizminister vom 15.01.1923 zum Verfahrensstand

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Quelle

GStA PK, I. HA Rep. 84a Justizministerium, Nr. 54944

Detailinformationen

Datum

15.01.1923

Ort

Breslau

Inhalt

Generalstaatsanwalt
Breslau, den 15. Januar 1923y&div>

Fernruf: Ring 2477

1
3. I. 182. = (1)
39.
Betrifft:

Verfahren gegen Angehörige der Organisation
O b e r l a n d.
Auftrag vom 16. Dezember 1922
IVb. 5584. f. =


I.

Der Schlußsatz des Berichts vom 5. Dezember 1922 bezieht sich auf folgende Sachen der Staatsanwaltschaft in Neiße:
1. = 3. (2). J. 1926/22 = wider Friedrich und Genossen wegen Mordes und Mordversuchs an tschechischen Grenzbeamten. Diese Sache ist am 19. November 1922 mit der Ermittelungssache gegen dieselben Beschuldigten = 2. (3) J. 644/22 jetzt 5. D. L. 7/22 des Amtsgerichts Ziegenhals = verbunden worden, weil in dieser Sache dieselbe Beschuldigung Gegenstand der Ermittelungen war.
2. =3. (2) J. 1336/21 = gegen Friedrich wegen Vergehens gegen § 1 Ziffer 5 der Verordnung vom 21. Mai 1919 ( RGBl. S. 470 ). Diese Sache ist am 14. November 1922 eingestellt worden, da die Akten, die am 16. Mai 1922 an den Großen Disziplinarsenat beim Kammergericht in Berlin übersandt worden waren, dort verloren gegangen sind und nicht mehr wiederhergestellt werden konnten. Insbesondere sind mit den Akten auch die falschen Pässe, mit denen die Beschuldigten die Grenze überschritten haben sollen, verloren gegangen. Sie bildeten beim Bestreiten der Beschuldigten die einzigen Beweismittel,
3. = 3. (2) J. 1265/21 = gegen Friedrich und Genossen wegen Diebstahls und unbefugter Ausfuhr von Pferden. Das Verfahren ist am 31. Mai 1922 mangels Beweises eingestellt worden.

II.
Das Verfahren gegen Gump und Genossen wegen. Mordes = 4. J. 1425/21 der Staatsanwaltschaft Oppeln = ist durch Beschluß


der Strafkammer in Oppeln am 2. September 1922 auf Grund des Artikels I § 1 des deutsch -polnischen Amnestieabkommens vom 21. Juni 1922 eingestellt.
III.

Nach Bericht des Oberstaatsanwalts in Neiße vom 6. Jan. 1923 konnte der gegenwärtige Aufenthalt des Beschuldigten Mussweiler trotz umfassender Nachforschungen nicht ermittelt; und daher auch die beabsichtigte Anklage gegen ihn wegen fahrlässigen Falscheides nicht erhoben worden. Sobald auch die letzten noch schwebenden Nachforschungen erfolglos bleiben, wird das Verfahren wegen Abwesenheit. Vorläufig eingestellt werden müssen.
Handschriftlich unterschrieben