Komplex Gump: Das deutsch-polnische Amnestieabkommen vom 21.06.1922
Was
Am 21.06. wurde in Oppeln eine Vereinbarung über das Recht auf Straffreiheit im Oberschlesisches Volksabstimmungsgebiet unterzeichnet, weshalb das Ermittlungsverfahren gegen Adolf Gump eingestellt werden mußte.
§1. 1. des deutsch-polnischen Amnestieabkommens
No. 552. - DEUTSCH-POLNISCHES ABKOMMEN UEBER DIE GEWAHRUNG VON STRAFFREIHEIT IM OBERSCHLESISCHEN ABSTIMMUNGSGEBIETE, GEZEICHNET IN OPPELN DEN 21. JUNI 1922. DIE DEUTSCHE REGIERUNG und DIE POLNISCHE REGIERUNG, von dem Wunsche geleitet, ihre Anteilnahme an dem künftigen Wohlergehen der Böv6lkerung des oberschlesischen Abstimmungsgebietes durch gleichlautende Akte der Gnade zu bekunden, sind übereingekommen, die folgenden Vereinbarungen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : |