Komplex Adolf Gump: Der Weg nach Oberschlesien

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Um die Situation der Kämpfe in Oberschlesien und den Einsatz der Freikorps- und Freiwilligenverbände besser zu verstehen, ist es unumgänglich sich mit den historischen Fakten vertraut zu machen. Aufgrund des Umfangs des Geschehens müssten wir an dieser Stelle viel zur Geschichte Polens beschreiben, was strenggenommen nicht in Wiki das sich mit dem Mordfall Hinterkaifeck beschäftigt gehört, wir erlauben uns deshalb die Historie auf das Wesentliche beschränkt und mit externen Links widerzugeben.
Zum Einstieg verweisen wir auf die vom Historiker Bernhard Sauer verfasste Veröffentlichung „Auf nach Oberschlesien“, die als Digitalisat im PDF-Format hier gelesen werden kann. Sauer beschreibt dort nachvollziehbar die Situation, die in Polen und den Ostprovinzen nach dem 1. Weltkrieg herrschte, und die schließlich zu den Schlesischen Aufständen führte.

Ergänzungen

Waffenstillstandsbedingungen vom 11. November 1918

(…)

B.- Bestimmungen, betreffend die deutschen Ostgrenzen
XII. —Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Österreich-Ungarn, Rumänien, der Türkei gehörigen Gebieten befinden, müssen unverzüglich hinter die deutschen Grenzen, wie sie am 1. August 1914 waren, zurückgehen. Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Rußland gehörigen Gebieten befinden, müssen ebenfalls hinter die wie oben angegebenen deutschen Grenzen zurückgehen, sobald die Alliierten, unter Berücksichtigung der inneren Lage dieser Gebiete, den Augenblick für gekommen erachten.
XIII. —Die Abbeförderung der deutschen Truppen1 und die Rückberufung sämtlicher deutschen Instrukteure, Gefangenen, Zivil- und Militäragenten vom russischen Gebiet (nach den Grenzen vom 1. August 1914) ist sofort in Angriff zu nehmen.
XIV. —Die deutschen Truppen haben alle Requisitionen, Beschlagnahmungen oder Zwangsmaßnahmen, zum Zweck der Beschaffung von Hilfsquellen für Deutschland, in Rumänien und in Rußland (innerhalb von deren Grenzen vom 1. August 1914) sofort einzustellen.
XV. —Verzicht auf die Friedensverträge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihre Zusatzverträge.
XVI. —Die Alliierten sollen freien Zugang zu den von den Deutschen an ihren Ostgrenzen geräumten Gebieten haben, sowohl über Danzig als auch über die Weichsel, um die Bevölkerungen dieser Gebiete verpflegen zu können und zum Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung.
1 soweit nicht in Art XII anders bestimmt ist
(…)



Das 14-Punkte-Programm von Woodrow Wilson

Rede des US-Präsidenten Wilson über eine Friedensordnung für das vom Ersten Weltkrieg erschütterte Europa bezeichnet, die der amerikanische Präsident Woodrow Wilson am 8. Januar 1918 in einer programmatischen Rede vor beiden Häusern des US-Kongresses umriss. Die Rede wurde in den ersten Tagen des Jahres 1918 von Wilson und seinem außenpolitischen Berater Edward Mandell House entworfen.


(…)
Ein unabhängiger polnischer Staat sollte errichtet werden, der alle Gebiete einzubegreifen hätte, die von unbestritten polnischer Bevölkerung bewohnt sind; diesem Staat sollte ein freier und sicherer Zugang zur See geöffnet werden, und seine politische sowohl wie wirtschaftliche Unabhängigkeit sollte durch internationale Übereinkommen verbürgt werden.
(…)



Józef Piłsudski und die POW

Im August 1914 gründete Józef Piłsudski die “Polska Organizacja Wojskowa“ (Abk. POW, deutsch Polnische Militärorganisation), eine geheime Militärorganisation polnischer Unabhängigkeitskämpfer, die im Nachrichtendienst und für Sabotageaktionen gegen die Besatzer Polens eingesetzt wurde und als Ergänzung zu den etwa zeitgleich aufgestellten Polnischen Legionen, die als reguläre Truppe am Ersten Weltkrieg auf österreichischer Seite teilnahmen diente. 1916 verfügte sie bereits über 5000 Angehörige.
Den Ersten Weltkrieg versuchte Piłsudski für die Gewinnung der Eigenstaatlichkeit Polens zu nutzen. Piłsudski musste im Verlauf seiner Kooperation mit den Mittelmächten feststellen, dass diese seine Ziele eines unabhängigen polnischen Staates nicht glaubwürdig unterstützten. Infolgedessen trat er im Juli 1917 aus dem im Januar gebildeten „Provisorischen Staatsrat im Königreich Polen“ (Tymczasowa Rada Stanu w Królestwie Polskim; Piłsudski war in diesem Vertreter für militärische Fragen) aus und verweigerte zusammen mit seinen Soldaten den Eid auf den deutschen Kaiser Wilhelm II., womit die Eidkrise ausgelöst wurde, gleichzeitig traten viele der vormaligen Angehörigen der Legionen nach ihrer Entlassung aus der Internierung der POW bei. Die Organisation begann nun, Sabotageakte auch gegen deutsche und österreichische Ziele (Stützpunkte und Nachschub) auszuführen.] Die POW arbeitete ab jetzt nur noch im Untergrund.
Die folgende Festungshaft in Magdeburg stärkte Piłsudskis Ansehen als nationaler Führer innerhalb der polnischen Bevölkerung. Nach Kriegsende übertrug der Regentschaftsrat Piłsudski den Oberbefehl über die polnischen Truppen und kurz danach die Führung des polnischen Staates.
Im November 1918 war die POW an der Entwaffnung der Truppen der Mittelmächte beteiligt. Sie stellte die Rückführung in deren Heimatländer sicher. Die bei der Entwaffnung der gegnerischen Einheiten erhaltenen Waffen stellten den Grundstock der Ausrüstung der neu aufzustellenden polnischen Armee dar. Bis Mitte November hatten sich die meisten Garnisonen der Kriegsgegner in Galizien und dem Weichselland den POW-Einheiten ergeben. Nach Wiedererlangung der Unabhängigkeit Polens wurde sie im Dezember 1918 in die neu aufgestellte, reguläre polnische Armee eingegliedert. Ihre Mitglieder wurden dort teilweise weiterhin im Nachrichtendienst eingesetzt.
Im Februar 1918 wurde eine Organisation in Posen gegründet und im Februar 1919 in Oberschlesien. Die Posener POW war die entscheidende Einheit beim Posener Aufstand. Die oberschlesische POW (Polska Organizacja Wojskowa Górnego Śląska, POWGŚl) wurde unter Alfons Zgrzebniok zur wichtigsten militärischen, wenn auch inoffiziellen Einheit in den oberschlesischen Aufständen.

Unruhen in Oberschlesien

Artikel 88 des Versailler Vertrags – der ohne Deutschland ausgehandelt wurde, und von der Mehrheit der Deutschen als illegitimes und demütigendes Diktat empfunden wurde sah vor:

Artikel 88.

In dem Teile Oberschlesiens, der innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen gelegen ist, werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung kundzutun, ob sie mit Deutschland oder Polen vereinigt zu werden wünschen:
von der ungefähr 8 km östlich von Neustadt belegenen Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen Provinz Schlesien, die alte deutsch-österreichische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Norden bis zu einem Punkte etwa 2 km südöstlich von Katscher:
die Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Südosten bis zu einem am Laufe der oder hart südlich an der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg belegenen Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südlich von Kranowitz verläuft;
von dort die alte deutsch-österreichische Grenze, dann die alte deutsch-russische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze zwischen Polen und Oberschlesien.
von dort diese Verwaltungsgrenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze etwa 3 km nordwestlich von Simmenau sich im spitzem Winkel nach Südosten wendet:
die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu einem noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Klein-Hennersdorf verläuft;
von dort nach Süden bis zum Schnittpunkt der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien mit der Straße Städtel-Karlsruhe;
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steinersdorf und Dammer und östlich der Ortschaften Strehlitz, Naßadel, Eckersdorf, Schwirz und Städtel verläuft;
von dort die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien bis zu ihrem Treffpunkt mit der Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
von dort die Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem Punkte des Vorsprungs etwa 3 km östlich von Puschine;
von dort bis zur Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen Provinz Schlesien etwa 8 km östlich von Neustadt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Zülz verläuft.
Die Regelung, gemäß der diese Äußerung der Bevölkerung herbeizuführen und ihr Folge zu geben ist, bildet den Gegenstand der Bestimmungen der beigefügten Anlage.
Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich bereits jetzt, jede, insoweit sie es angeht, an keiner Stelle ihres Gebietes wegen politischer Vorkommnisse, die sich in Oberschlesien währen der Dauer der in der beigefügten Anlage bestimmten Regelung bis zur endgültigen Regelung des Schicksals dieses Gebiets ereignen, Strafverfolgungen einzuleiten und weiterzuführen oder irgendwelche Ausnahmemaßregeln zu ergreifen.
Deutschland verzichtet bereits jetzt zu Gunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der auf Grund der Volksabstimmung von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Grenzlinie gelegen ist.


Anlage.
§ 1.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags und zwar längstens binnen zwei Wochen haben die deutschen Truppen und die deutschen Behörden, die von dem im § 2 genannten Ausschuß bezeichnet werden, die Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, zu räumen. Bis zur völligen Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und aller Maßnahmen zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.
Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter- und Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus einer anderen Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben, fallen gleichfalls unter die Räumungsvorschrift. Sämtliche militärischen und halbmilitärischen Vereine, die in der genannten Zone von den Einwohnern gebildet worden sind, werden unverzüglich aufgelöst. Die in der genannten Zone nicht wohnhaften Vereinsmitglieder haben die Zone zu räumen.
§ 2.
Die Zone der Volksabstimmung wird unverzüglich einem internationalen Ausschuß von vier Mitgliedern unterstellt, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, das Britische Reich und Italien ernannt werden. Sie wird von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die Beförderung dieser Truppen nach Oberschlesien zu ermöglichen.
§ 3.
Der Ausschuß besitzt außer in gesetzgeberischer oder steuerlicher Hinsicht alle Befugnisse der deutschen oder preußischen Regierung. Außerdem tritt er an Stelle der Regierung der Provinz oder des Regierungsbezirks. Er ist selbst für die Auslegung der ihm durch die gegenwärtigen Bestimmungen übertragenen Befugnisse zuständig und hat selbst zu bestimmen, inwieweit er diese Befugnisse auszuüben oder den bestehenden Behörden zu belassen gedenkt. Abänderungen der bestehenden Gesetze und Steuern treten nur mit Zustimmung des Ausschusses in Kraft.
Die Ordnung wird durch den Ausschuß mit der Hilfe der zu seiner Verfügung stehenden Truppen und, soweit er es für nötig hält, von einer aus den Einwohnern [franz. Text: "aus Leuten, die aus dem Lande stammen"] gebildeten Polizei aufrechterhalten.
Der Ausschuß hat unverzüglich für den Ersatz der von der Räumungsvorschrift betroffenen deutschen Behörden zu sorgen und gegebenenfalls selbst insoweit die Räumung anzuordnen und den Ersatz der etwa in Frage kommenden Ortsbehörden in die Wege zu leiten.
Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er darf insbesondere die Ausweisung jeder Person verfügen, die irgendwie das Ergebnis der Volksabstimmung durch Bestechungs-oder Einschüchterungsmachenschaften zu fälschen versucht. Der Ausschuß hat Vollmacht zur Erledigung sämtlicher Fragen, zu denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlaß geben kann. Er hat technische Berater, die er sich selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt, zur Hilfeleistung heranzuziehen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 4.
Die Abstimmung findet nach Ablauf einer von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Frist statt, indes nicht früher als sechs und nicht später als achtzehn Monate nach dem Amtsantritt des obengenannten Ausschusses in der Zone.
Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) sie muß am 1. Januar des Jahres, in dem die Volksabstimmung stattfindet, das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) sie muß in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder dort seit einem von dem Ausschuß festzusetzenden Zeitpunkt, der aber nicht nach dem 1. Januar 1919 liegen darf, ihren Wohnsitz haben oder von den deutschen Behörden ohne Beibehaltung des Wohnsitzes in der Zone ausgewiesen worden sein.
Den wegen politischer Straftaten Verurteilten muß die Ausübung ihres Stimmrechts ermöglicht werden.
Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat oder, wenn er seinen Wohnsitz nicht in dem Gebiete hat, in der Gemeinde, in der er geboren ist. Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde, festgestellt.
§ 5.
Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde angegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die in Oberschlesien unter Berücksichtigung sowohl der Willenskundgebung der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften als Grenze Deutschlands angenommen werden soll.
§ 6.
Sobald die Grenzlinie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgelegt ist, hat der Ausschuß den deutschen Behörden mitzuteilen, daß sie die Verwaltung des als deutsch anzuerkennenden Gebiets wieder zu übernehmen haben; die bezeichneten Behörden haben dies im Laufe des auf diese Benachrichtigung folgenden Monats in der vom Ausschuß vorgeschriebenen Weise zu tun.
Innerhalb derselben Frist hat die polnische Regierung in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Weise für die Verwaltung des als polnisch anzuerkennenden Gebiets zu sorgen.
Sobald die Verwaltung des Landes in solcher Weise von den deutschen und polnischen Behörden sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses. Ausschusses für seine Geschäftsführung sowie für die Verwaltung der Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.



Die Reaktion in Deutschland

Die Weimarer Republik war gezwungen, die preußischen Provinzen Westpreußen und Posen größtenteils aufzugeben. Sie waren im Rahmen der Teilungen Polens vom Königreich Preußen annektiert worden. Aufgrund der unklaren politischen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch der Hohenzollernmonarchie kam es während der ersten Konsolidierungsphase des neuen Staates Polen zu Konflikten mit Deutschland.
Vom 27. Dezember 1918 bis zum 16. Februar 1919 war ein militärischer Aufstand von Polen in der preußischen Provinz Posen. Diese kämpften für eine Eingliederung der mehrheitlich polnischsprachigen Provinz und damit der Region Großpolen in den nach dem Ersten Weltkrieg wiedererstandenen polnischen Staat. Der Aufstand endete mit einem militärischen und politischen polnischen Sieg. Der Hauptteil der bisherigen Provinz Posen wurde noch vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Versailler Vertrages am 10. Januar 1920 faktisch vom Deutschen Reich abgetrennt. Auch in Westpreußen gelang es den Polen, erhebliche Teile unter ihre Kontrolle zu bringen.
Ab Januar 1919 wurden Freiwillige für die Kämpfe im Osten gesucht, und ab dem Frühjahr 1919 bildeten sich neue Freikorps. Neue Truppen wurden zusammengestellt, die nun unter der Sammelbezeichnung “Grenzschutz Ost“ den Schutz der Ostgrenze bzw. Ostgebiete des Deutschen Reichs insbesondere gegenüber dem neu gegründeten Polen übernehmen sollten.

Adolf Gumps Eintritt in ein Freikorps

Adolf Gump war nachweislich in Oberschlesien, ob er über das Freikorps Epp dahin kam, oder über das Freikorps Oberland ist derzeit noch nicht völlig geklärt. Grund dafür sind zwei Aussagen, die beides möglich erscheinen lassen.

Aussage Andreas Happ, Bürgermeister von Kranzberg, 1952 “Im Jahre 1919 meldete sich Adolf Gump zum Freikorps Epp. Damals hat ein Hauptmann im Ort Kranzberg die jungen Leute zum Beitritt aufgerufen.“
Aussage seiner ehem. Lebensgefährtin Magdalena Schindler, 1952 “in München hat er sich gestellt, dann ist er nach Oberschlesien kimma. Dös weiß ich noch gut, in der Knebelstraß 8 hat er sich gemeldet und da haben sie ihn gleich fort.“
(Anm. HKnet: in der Knöbelstr. 8 wohnte der Gauleiter des Freikorps Oberland, Major Horodam)


Da das Freikorps Epp nur bis Mai 1919 bestand und anschließend, wie auch das Freikorps Oberland als Kader Brigade 21 in die Reichswehr übernommen wurde, kann es möglich sein, daß sich Gump als (freiwilliges) Mitglied der Brigade 21 beim Oberland Gauleiter Horadam meldete.

Quellen

Waffenstillstandsbedingungen am 11. November 1918 in Compiègne
Wikipedia: 14-Punkte-Programm
Wikipedia: Józef Piłsudski
Wikipedia: Polska Organizacja Wojskowa
Friedensvertrag von Versailles
Historisches Lexikon Bayern: Freikorps
Wikipedia: Grenzschutz Ost