(Auszug)
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Übergabe-Vertrag
Heute, den elften März Eintausendneunhundertvierzehn
11. März 1914
erscheinen vor mir, Albert Stinglwagner, K. Notar in Schrobenhausen, in meinem Amtszimmer:
1. Gruber Andreas und Cäcilia, letztere vorverehelichte Asam, Gütlerseheleute in Gröbern, Gemeinde Wangen, aufgrund Ehevertrag des damaligen K. Notars Metzler in Schrobenhausen vom 3. Juli 1885 Nr.187 in allgemeiner Gütergemeinschaft, früher des Bayerischen Landrechts, nun des B.G.B. lebend,
2. Gruber Viktoria, ledige und großjährige Gütlerstochter von Gröbern, bei den Eltern - ob. gen. Gütlern - zu Hause.
Die Eheleute Gruber sind mir Notar von Person bekannt, die Persönlichkeit der Viktoria
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Gruber wurde mir zuverlässig festgestellt durch den mir von Person bekannten Matthias Vogg, Gastwirt in Schrobenhausen mit Unterschrift: Mathias Vogg.
Auf Ersuchen der Erschienenen habe ich nach Einsicht des Grundbuchs aufgrund ihrer bei gleichzeitiger Anwesenheit vor mir abgegebenen Erklärungen nachstehenden Übergabe-Vertrag beurkundet.
I
Die Eheleute Gruber Andreas und Cäcilia übergeben hiermit unter Haftung für Eigentumsübergang, aber ohne Haftung für das Flächenmaß und ohne Haftung für Freiheit von Grunddienstbarkeiten ihr Anwesen Haus Nr. 27 1/2 in Gröbern, K. Amtsgericht und Rentamt Schrobenhausen, eingetragen im Grundbuche für Wangen Band I
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Seite 272 Blatt 37, Band III Seite 267 Blatt 571 und Band IV Seite 171 Blatt 639 und bestehend aus:
Steuergemeinde Wangen, K. Amtsgericht und Rentamt Schrobenhausen Katasterseite 110
Flur Nr
564a
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Wohnhaus mit Stall, Stadel, und Hofraum zu
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0,078 ha
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564b
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Hauserbreiten, Acker
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2,365 ha
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340 ¼
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Wiesteil, Wiese zu
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0,114 ha
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340 1/8
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Wiesteil, Wiese zu
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0,371 ha
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340 1/9
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Wiesteil, Wiese zu
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0,014 ha
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344
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Untere Paarwiese, Wiese zu
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0, 549 ha
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346
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Paarwiese , Wiese zu
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0, 341 ha
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396
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Hinterfeld, Acker zu
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0,988 ha
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389 1/3
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Hexenholz, Waldung zu
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3,407 ha
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396 ½ ,
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Acker zu
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0,988 ha
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396 1/5
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Hinterfeldstraßacker, Acker zu
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0,355 ha
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396 1/6a ?,
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Acker zu
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3,165 ha
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396 1/6 b ? ,
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Acker zu
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0,150 ha
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397
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Leimgrub, Ödung zu
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0,238 ha
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397 ½
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Leimgrub, Ödung zu
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0,238 ha
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397 1/3
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Leimgrub, Ödung zu
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0,102 ha
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398
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Hinterfeldhölzl, Waldung zu
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0,051 ha
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563
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Wald zu
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0,664 ha
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568 1/3
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Moos, Acker zu
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2,044 ha
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564 ½
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Egernacker, Acker zu
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0,656
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an ihre Tochter Gruber Viktoria, zum sofortigen Besitz.
Die Vertragsteile erklären hierbei gleichzeitig, über den anstehenden Eigentumsübergang, wie ausgeführt, einig zu sein und bewilligen und beantragen demgemäß die Eintragung dieser Eigentumsänderung im Grundbuch.
II
Mitübergeben und im anhergegebenen Wertanschlag inbegriffen sind:
-5- das gesamte beim obigen Anwesen vorhandenen lebende und tote Inventar und die vorhandenen Neugüter jeder Art sowie die vorhandenen Hauseinrichtung, von letzterer diejenigen Gegenstände ausgenommen, welche sich die Übergeber zur Einrichtung ihrer Austragswohnung hieraus ausgewählt und zurückbehalten haben.
III
Die Besitzeinweisung hat mit Unterzeichnung gegenwärtiger Urkunde als vollzogen zu gelten.
Rechte, Nutzungen und Lasten gehen, so sie anfallen, fällig werden und zur Einhebung gelangen auf die Übernehmerin über, ebenso auch die Steuern, Umlagen und sonstigen Abgaben jeder Art.
Nach dem vorliegenden rentamtlichen Zeugnisse vom Heutigem ist das Vertragsanwesen belastet mit
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17 M 88 Pf ermäßigte Jahresschuldigkeit Bodenzins zur Staatskasse und
10 M 83 Pf ermäßigte Jahresschuldigkeit zur Ablösungskasse.
IV
Die Kosten dieses Vertrags und des Vollzugs trägt die Übernehmerin.
Jeder Teil erhält eine einfache Ausfertigung dieser Urkunde.
V
Der Gebührenbewertung wegen wird der Wert des übergebenen Gesamtanwesens von den Vertragsteilen aus
13000 M Dreizehntausend Mark
angegeben, wovon der Betrag von 2000 M auf die beweglichen Sachen gerechnet wird.
VI
Die Eheleute Gruber Andreas und Cäcilia bean-
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tragen zunächst die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß die Ehefrau Cäcilia Gruber aufgrund der zwischen diesen Eheleuten bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft als Miteigentümerin bezüglich des obigen Grundstückes im Grundbuche eingetragen werde und bezüglich Flur Nr. 564 1/2
VII
An dem obigen Anwesen, somit desselbe im Grundbuch für Wangen Band I Seite 272 Blatt 37 vorgelegen ist, sind im Grundbuche eingetragen:
1700 M eintausendsiebenhundert Mark Vatergut der Gütlerskinder Martin und Cäcilia Asam von Gröbern, ferner 10M zehn Mark jährlicher Anschlag des Wohnungsrechts auf die Dauer des ledigen und unversorgten Standes und 12 M zwölf Mark Anschlag des hochzeitlichen Auszugs für diese Kinder.
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Das obige Vatergut von 1700 M ist längst schon ausbezahlt und das Wohnungsrecht sowie der hochzeitliche Auszug der Cäcilia Asam sind durch deren Verehelichung gegenstandslos geworden und erloschen.
Diese Forderungen, Kosten und Ansprüche verpflichtet sich die Übernehmerin sofort zur Löschung im Grundbuch zu bringen.
VIII
Die Anwesensübergabe erfolgt unter folgenden Bedingungen und Vereinbarungen:
Die Übernehmerin übernimmt hiermit zur vertragsmäßigen Leistung und Gewährung an Stelle der Übergeber:
a, das obige Wohnungsrecht im jährlichen Anschlage des Martin Asam
b, den hochzeitlichen Auszug im Anschlage desselben Martin Asam.
Die Übergeber übertragen hiermit auf die Übernehmerin alle Rechte, die sie in
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Ansehung der bezahlten Hypothekforderungen werden habe und bewilligen ihre Umschreibung im Grundbuch auf die Übernehmerin, diese erklärt sich damit einverstanden.
Kurrentschulden sind auf Erklärung der Übergeber beim obigen Anwesen nicht vorhanden.
Der obige ersteheliche Sohn der Mitübergeberin namens Martin Asam erhält hiermit als Muttergut die Summe von 100M einhundert Mark
und es verpflichtet sich hiermit die Übernehmerin dasselbe ohne Zulegung von Zinsen und ohne dingliche Sicherstellung innerhalb eines Vierteljahres ab heute an Martin Asam herauszubezahlen. Die Übergeber bedingen sich ein Gutsabstandsgeld von
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900 M neunhundert Mark
und es verpflichtet sich die Übernehmerin dieses Gutsabstandsgeld, welches unverzinslich und dinglich nicht sicher zu stellen ist, innerhalb einer Woche ab heute bar und kostenfrei an die Übergeber herauszubezahlen.
Die Übergeber bedingen sich ein Gutsabstandsgeld von 900 M neunhundert Mark und es verpflichtet sich hiermit die Übernehmerin dieses Gutsabstandsgeld, welches unverzinslich und dinglich nicht sicher zu stellen ist, innerhalb einer Woche ab heute bar und kostenfrei an die Übergeber herauszuzahlen.
Weiter verpflichtet sich hiermit die Übernehmerin den Übergebern von jetzt ab auf deren Lebensende folgendes
Leibgeding
unentgeltlich zu gewähren.
1. Die Übergeber erhalten als Wohnung für den ausschließlichen Gebrauche das Zimmer neben der Wohnstube mit Ein- und Ausgang durch die Küche, welches Zimmer die Übernehmerin sofort wohn- und heizbar herzustellen hat.
Der Wert dieses Wohnungsrechts wird auf
70M siebzig Mark
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jährlich angegeben.
Sollten die Übergeber beim obigen Anwesen nicht mehr wohnen bleiben wollen oder können, so erhalten sie von der Übernehmerin als Entschädigung für die Wohungsangang einen jährlichen Herbergszins von 70M siebzig Mark, zahlbar in vierteljährlichen Raten je im voraus und müssen ihnen solchenfalls die nachstehend unter Ziffer 2 beschriebenen Reichnisse von derselben Höhe xxx und unentgeltlich nachzubringen.
2. Die Übergeber erhalten, lieferbar, soweit nachstehend xxx nicht bestimmt sind, in xxx zu bestimmenden Raten im Voraus:
Zur Nahrung jährlich: ein gemästetes Schwein mit fünfundsiebzig Kilogramm Fleischgewicht, xxx xxx xxx xxx zu Weihnachten jeden Jahres,
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fünfzehn Kilogramm Rindfleisch, hundert Stück Eier, ferner anstatt Mehl jährlich 150M einhundertfünfzig Mark bar, zahlbar am ersten Oktober jeden Jahres, erstmals heuer, täglich einen Liter süße Milch, solange Milch beim Anwesen vorhanden ist. Zur Beheizung jährlich sechs Ster Scheitholz erster Klasse, kleingemacht und zum Brennen hergerichtet, welches ihnen auch fortan beim Anwesen unterzubringen ist.
Der Wert dieser Reichnisse einschließlich der obigen jährlichenxxxentschädigung wird auf
300 Mark
jährlich angegeben
3. In Krankheitsfällen erhalten die Übergeber jedesmal und während der ganzen Dauer
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der Krankheit und Hilflosigkeit xxx und Pflege, geeignete Krankenkost von der Übernehmerin unentgeltlich.
Auch muss ihnen unentgeltlich gewaschen, geflickt, geputzt und mitgebacken werden.
Der Wert dieser unter Ziffer 3 beschriebenen Ansprüche wird auf 40 M vierzig Mark jährlich angegeben.
4. Als Fristengeld erhalten die Übergeber jährlich 200M zweihundert Mark, zahlbar von der Übernehmerin in vierteljährlichen Raten mit je 50M fünfzig Mark am ersten Mai, ersten August, ersten November und ersten Februar jeden Jahres, erstmals am ersten Mai heurigen Jahres.
IX
Die Übernehmerin bestellt
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a, für das Wohnungsrecht der Übergeber eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit von dem obigen Grundstücke Flur Nr. 564a und 564b.
b, für den eventuellen Herbergszins und für deren sofortigen Leibgedingsansprüche unter Absatz VII Ziffer 2, 3 und 4 je eine Reallast an dem vorstehend näher beschriebenen Gesamtanwesen und bewilligt und beantragt die Eintragung der vorstehend bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und der Reallasten im Grundbuche unmittelbar hinter den gegenwärtig bestehenden Belastungen.
Weiter beantragen die Vertragsteile im Grundbuch einzutragen, daß zur Löschung der Leibgedingsrechte der Übergeber der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.
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X
Die Übergeberin erklärt die obigen Grundstücke Gem. Nr. 396 1/6 a, 397 ½ , 398, 396 1/6 a, 397 1/3, 396 1/5, 397 und 564 ½ als Bestandteil des obigen Grundstückes Gem. Nr. 564a und 564b und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Bestandserklärung im Grundbuch unter Verpfändung der darauf eingetragenen Belastungen.
XI.
Auf grundbuchamtliche Vollzugsmitteilung wird verzichtet.
XIII
Die Übernehmerin unterwirft sich in Ansehung der sämtlichen von ihr im Vorstehenden eingegangenen Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.
Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unter-
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schrieben.
Andreas Gruber
Cäcilia Gruber
Viktoria Gruber
Stinglwagner
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