Editoren, Bürokraten
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*zu einem 2. Arzt findet sich kein Hinweis, lediglich der Zeitzeuge Andreas Schwaiger [[Aussagen: 1980-07-04 Schwaiger Andreas |berichtet]] 60 Jahre später, dass der praktische Arzt [[Personen: Pointner Hans|Dr. Pointner]] aus Hohenwart die Leichen obduziert hätte. Da aber feststeht, dass die Obduktion vom Landgerichtsarzt Dr. Aumüller vorgenommen wurde, kann es sich hier allenfalls um den 2. anwesenden Arzt gehandelt haben. | *zu einem 2. Arzt findet sich kein Hinweis, lediglich der Zeitzeuge Andreas Schwaiger [[Aussagen: 1980-07-04 Schwaiger Andreas |berichtet]] 60 Jahre später, dass der praktische Arzt [[Personen: Pointner Hans|Dr. Pointner]] aus Hohenwart die Leichen obduziert hätte. Da aber feststeht, dass die Obduktion vom Landgerichtsarzt Dr. Aumüller vorgenommen wurde, kann es sich hier allenfalls um den 2. anwesenden Arzt gehandelt haben. | ||
|[[Datei:KeineRecherche.png|75px]] [[Datei:Gefunden.png|75px]]<br>Zu beiden Punkten liegen keine konkreten bejahenden Details vor. Die Anwesenheit eines Richters am 07.04. ist gesichert, ob dieser am 06.04 ebenfalls da war, und ob er an der Obduktion bleibt fraglich. Ebenfalls ist die Teilnahme des Arztes durch nur einen Zeugen ca. 60 Jahre nach der Tat schwammig. | |||
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| § 6 Sektionsraum und dessen Beleuchtung | | § 6 Sektionsraum und dessen Beleuchtung | ||
| Für die Leichenöffnung ist ein hinreichend geräumiger und heller Raum zu beschaffen, auch muß für angemessene Lagerung der Leiche und Entfernung störender Umgebungen gesorgt werden. Leichenöffnungen bei künstlichem Licht sind, einzelne keinen Aufschub gestattende Fälle ausgenommen, unzulässig. | | Für die Leichenöffnung ist ein hinreichend geräumiger und heller Raum zu beschaffen, auch muß für angemessene Lagerung der Leiche und Entfernung störender Umgebungen gesorgt werden. Leichenöffnungen bei künstlichem Licht sind, einzelne keinen Aufschub gestattende Fälle ausgenommen, unzulässig. | ||
|Die Opfer wurden im Innenhof von Hinterkaifeck seziert. Auf einer Anfang der 1950-iger Jahre entstandenen [[Dokumente: Die Tatortskizzen|Tatortskizze]] von [[Personen: Dersch Xaver | Xaver Dersch]] ist der Obduktionstisch im Innenhof schräg gegenüber der Haustüre zu sehen. Auch die Zeitungen berichteten zeitnah von der Sektion „im Unglückshof“. | |Die Opfer wurden im Innenhof von Hinterkaifeck seziert. Auf einer Anfang der 1950-iger Jahre entstandenen [[Dokumente: Die Tatortskizzen|Tatortskizze]] von [[Personen: Dersch Xaver | Xaver Dersch]] ist der Obduktionstisch im Innenhof schräg gegenüber der Haustüre zu sehen. Auch die Zeitungen berichteten zeitnah von der Sektion „im Unglückshof“. | ||
|[[Datei:Gefunden.png|75px]] | |||
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|§ 8 Fortschaffung der Leichen von einer Stelle zur anderen | |§ 8 Fortschaffung der Leichen von einer Stelle zur anderen | ||
| Bei allen mit der Leiche vorzunehmenden Bewegungen, namentlich bei dem Ueberführen derselben von einer Stelle zur anderen, ist sorgfältig darauf zu achten, daß kein zu starker Druck auf einzelne Teile ausgeübt und daß die Horizontallage der größeren Höhlen und die durch die Leichenstarre bedingte Stellung der Gliedmaßen nicht erheblich verändert werde. <br><small> <i>Anm. HK.net: Da der Transport damals oftmals noch mit Fuhrwerken auf unbefestigten Straßen stattfand bestand auch die Gefahr dass sich vorhande Frakturen verschieben können</i></small> | | Bei allen mit der Leiche vorzunehmenden Bewegungen, namentlich bei dem Ueberführen derselben von einer Stelle zur anderen, ist sorgfältig darauf zu achten, daß kein zu starker Druck auf einzelne Teile ausgeübt und daß die Horizontallage der größeren Höhlen und die durch die Leichenstarre bedingte Stellung der Gliedmaßen nicht erheblich verändert werde. <br><small> <i>Anm. HK.net: Da der Transport damals oftmals noch mit Fuhrwerken auf unbefestigten Straßen stattfand bestand auch die Gefahr dass sich vorhande Frakturen verschieben können</i></small> | ||
|siehe unter § 6, die Obduktionen fanden im Innenhof des Anwesens statt, und durch den anwesenden [[Ermittler: Ney Heinrich|Heinrich Ney]] ist bekannt, dass mindestens der Leichnam von Cäzilia Gabriel mittels Bahre vom Auffindeort zum Arzt getragen wurde. So berichtet er in seiner [[Aussagen: 1953-01-19 Ney Heinrich|Aussage vom 19.01.1953]] | |siehe unter § 6, die Obduktionen fanden im Innenhof des Anwesens statt, und durch den anwesenden [[Ermittler: Ney Heinrich|Heinrich Ney]] ist bekannt, dass mindestens der Leichnam von Cäzilia Gabriel mittels Bahre vom Auffindeort zum Arzt getragen wurde. So berichtet er in seiner [[Aussagen: 1953-01-19 Ney Heinrich|Aussage vom 19.01.1953]] | ||
|[[Datei:Gefunden.png|75px]] | |||
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|§ 25 Aufnahme des Protokolls | |§ 25 Aufnahme des Protokolls | ||
|Über alles die Leichenöffnung Betreffende wird an Ort und Stelle von dem Richter ein Protokoll aufgenommen. Der erste Gerichtsarzt hat dafür zu sorgen, daß der technische Befund in allen seinen Teilen, wie er von den Gerichtsärzten festgestellt worden ist, wörtlich in das Protokoll aufgenommen werde. Der Richter ist zu ersuchen, dies so geschehen zu lassen, daß die Beschreibung und der Befund jedes einzelnen Organs aufgezeichnet ist, bevor zur Untersuchung eines folgenden geschritten wird. | |Über alles die Leichenöffnung Betreffende wird an Ort und Stelle von dem Richter ein Protokoll aufgenommen. Der erste Gerichtsarzt hat dafür zu sorgen, daß der technische Befund in allen seinen Teilen, wie er von den Gerichtsärzten festgestellt worden ist, wörtlich in das Protokoll aufgenommen werde. Der Richter ist zu ersuchen, dies so geschehen zu lassen, daß die Beschreibung und der Befund jedes einzelnen Organs aufgezeichnet ist, bevor zur Untersuchung eines folgenden geschritten wird. | ||
|Ein Obduktionsprotokoll war Pflicht, dieses hat sich wenn angefertigt nicht erhalten. Es gibt auch in den bekannten Akten keine Querverweise, die direkt darauf Bezug nehmen. | |Ein Obduktionsprotokoll war Pflicht, dieses hat sich wenn angefertigt nicht erhalten. Es gibt auch in den bekannten Akten keine Querverweise, die direkt darauf Bezug nehmen. | ||
|[[Datei:KeineRecherche.png|75px]] [[Datei:KeinFund.png|75px]] Da sämtliche Vorschriften ordnungsgemäß ausgeführt wurden, hierbei sogar bei der vorgefundenen und als Tatwaffe ausgeschlossenen Kreuzhaue die Schädeldächer entnommen wurden, um sie mit möglicherweise später gefundenen Schlagwerkzeugen abzugleichen, ist nahezu ausgeschlossen, dass kein Obduktionsbericht angefertigt wurde. | |||
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|§28 Zusätzliche Erklärungen über Werkzeuge | |§28 Zusätzliche Erklärungen über Werkzeuge | ||
|Hat die Leiche Verletzungen, welche ursächlich für den Tod gewesen sind und ist der Verdacht vorhanden, daß ein vorgefundenes Werkzeug bei Zufügung der Verletzungen benutzt worden ist, so haben die Gerichtsärzte auf Erfordern des Richters beide zu vergleichen und sich darüber zu äußern, ob und welche Verletzungen mit dem Werkzeuge bewirkt werden konnten und ob und welche Schlüsse (aus der Lage und der Beschaffenheit der Verletzung) auf die Art, wie der Täter, und auf die Kraft, mit der er verfahren ist, zu ziehen seien. Werden bestimmte Werkzeuge nicht vorgelegt, so haben sich die Gerichtsärzte, soweit dies dem Befunde nach möglich ist, über die Art der Entstehung der Verletzungen, und über die Beschaffenheit der dabei in Anwendung gekommenen Werkzeuge zu äußern. | |Hat die Leiche Verletzungen, welche ursächlich für den Tod gewesen sind und ist der Verdacht vorhanden, daß ein vorgefundenes Werkzeug bei Zufügung der Verletzungen benutzt worden ist, so haben die Gerichtsärzte auf Erfordern des Richters beide zu vergleichen und sich darüber zu äußern, ob und welche Verletzungen mit dem Werkzeuge bewirkt werden konnten und ob und welche Schlüsse (aus der Lage und der Beschaffenheit der Verletzung) auf die Art, wie der Täter, und auf die Kraft, mit der er verfahren ist, zu ziehen seien. Werden bestimmte Werkzeuge nicht vorgelegt, so haben sich die Gerichtsärzte, soweit dies dem Befunde nach möglich ist, über die Art der Entstehung der Verletzungen, und über die Beschaffenheit der dabei in Anwendung gekommenen Werkzeuge zu äußern. | ||
|als die Tat entdeckt wurde, fand man im Stall auch einen [[Sachverhalte: Kreuzhacke|Kreuzhacke]], diese konnte vom Gerichtsmediziner als Tatwaffe ausgeschlossen werden. Dr. Aumüller war der Ansicht, daß die Verletzungen mit einem stumpfen Gegenstand und nicht mit der Kreuzhacke der Toten beigebracht wurde. | |als die Tat entdeckt wurde, fand man im Stall auch einen [[Sachverhalte: Kreuzhacke|Kreuzhacke]], diese konnte vom Gerichtsmediziner als Tatwaffe ausgeschlossen werden. Dr. Aumüller war der Ansicht, daß die Verletzungen mit einem stumpfen Gegenstand und nicht mit der Kreuzhacke der Toten beigebracht wurde. | ||
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===Quellen=== | ===Quellen=== |