Wissen: Die Obduktion aus historischer Sicht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „Fand die Obduktion nach dem damals geltenden Gesetzen statt? Anhand dessen, was darüber bekannt ist, lassen sich Rückschlüsse zu, denen man entnehmen kann, dass die Sektionen den Vorschriften für das Verfahren der Gerichtsärzte bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen entsprachen.<br> <br><br> Anhand der Gerichtsmedizinischen Standards, des Gesetze: Leichenschau, Lei…“)
 
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|Hat die Leiche Verletzungen, welche ursächlich für den Tod gewesen sind und ist der Verdacht vorhanden, daß ein vorgefundenes Werkzeug bei Zufügung der Verletzungen benutzt worden ist, so haben die Gerichtsärzte auf Erfordern des Richters beide zu vergleichen und sich darüber zu äußern, ob und welche Verletzungen mit dem Werkzeuge bewirkt werden konnten und ob und welche Schlüsse (aus der Lage und der Beschaffenheit der Verletzung) auf die Art, wie der Täter, und auf die Kraft, mit der er verfahren ist, zu ziehen seien. Werden bestimmte Werkzeuge nicht vorgelegt, so haben sich die Gerichtsärzte, soweit dies dem Befunde nach möglich ist, über die Art der Entstehung der Verletzungen, und über die Beschaffenheit der dabei in Anwendung gekommenen Werkzeuge zu äußern.
|Hat die Leiche Verletzungen, welche ursächlich für den Tod gewesen sind und ist der Verdacht vorhanden, daß ein vorgefundenes Werkzeug bei Zufügung der Verletzungen benutzt worden ist, so haben die Gerichtsärzte auf Erfordern des Richters beide zu vergleichen und sich darüber zu äußern, ob und welche Verletzungen mit dem Werkzeuge bewirkt werden konnten und ob und welche Schlüsse (aus der Lage und der Beschaffenheit der Verletzung) auf die Art, wie der Täter, und auf die Kraft, mit der er verfahren ist, zu ziehen seien. Werden bestimmte Werkzeuge nicht vorgelegt, so haben sich die Gerichtsärzte, soweit dies dem Befunde nach möglich ist, über die Art der Entstehung der Verletzungen, und über die Beschaffenheit der dabei in Anwendung gekommenen Werkzeuge zu äußern.
|als die Tat entdeckt wurde, fand man im Stall auch einen [[Sachverhalte: Kreuzhacke|Kreuzhacke]], diese konnte vom Gerichtsmediziner als Tatwaffe ausgeschlossen werden. Dr. Aumüller war der Ansicht, daß die Verletzungen mit einem stumpfen Gegenstand und  nicht mit der Kreuzhacke der Toten beigebracht wurde.
|als die Tat entdeckt wurde, fand man im Stall auch einen [[Sachverhalte: Kreuzhacke|Kreuzhacke]], diese konnte vom Gerichtsmediziner als Tatwaffe ausgeschlossen werden. Dr. Aumüller war der Ansicht, daß die Verletzungen mit einem stumpfen Gegenstand und  nicht mit der Kreuzhacke der Toten beigebracht wurde.
|}
===Quellen===
Vorschriften für das Verfahren der Gerichtsärzte bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen, Springer Verlag Berlin, 1905<br>
[[Aussagen: 1980-07-04 Schwaiger Andreas|Aussage Andreas Schwaiger, 04.07.1980]]<br>
[[Dokumente: Die Tatortskizzen|Tatortskizze Xaver Dersch]]<br>
[[Aussagen: 1953-01-19 Ney Heinrich|Aussage Heinrich Ney vom 19.01.1953]]<br>
[[Berichte: 1922-04-07 Fernspruch zur Leichenöffnung | Fernspruch z. Leichenöffnung 07.04.1922]]<br>
Editoren, Bürokraten
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