Der Inzest betrachtet im historischen Kontext: Unterschied zwischen den Versionen

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Die zweitklassige – nicht gleichberechtigte- Stellung der Frau wird insbesondere dadurch deutlich, dass Frauen in Deutschland erst seit 1918 wählen dürfen. Damit konnten Frauen am 19. Januar 1919 zum ersten Mal in Deutschland reichsweit ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen und wählen und gewählt werden.<br>
Die zweitklassige – nicht gleichberechtigte- Stellung der Frau wird insbesondere dadurch deutlich, dass Frauen in Deutschland erst seit 1918 wählen dürfen. Damit konnten Frauen am 19. Januar 1919 zum ersten Mal in Deutschland reichsweit ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen und wählen und gewählt werden.<br>
====Frauenbild====
Während sich die Missbrauchsstrukturen nicht geändert haben, änderte sich die Betrachtungsweise des Verbrechens. Die  Umkehrung von Täter- und Opferpositionen die aus dem gewalttätigen Mann das Opfer sexueller Verführung und Triebabhängigkeit, und aus der Frau im Gegenzug eine hysterische und damit unglaubwürdige Zeugin machen hat sich  grundliegend geändert. <br>
Eine Frau muss heute nicht mehr nachweisen, dass: <br>
ihr "Nein" laut und deutlich war<br>
Sie sich mit allen Kräften zur Wehr setzte<br>
Laut genug um Hilfe rief<br>
Ihre Beine fest genug zusammen hielt<br>
===Historisches===
===Historisches===
Die Ausführungen der Ärzte zeigen darüber hinaus, daß der Vater-Tochter-Inzest um die Jahrhundertwende durchaus wahrgenommen wurde.' Mit den Folgen einer inzestuösen Ausbeutung für die betroffenen Kinder und Jugendlichen setzten sich die Ärzte jedoch nicht auseinander. Dabei gab es Untersuchungen, die darauf hindeuteten, daß das Leben vieler Inzestopfer aus der Bahn geriet. Helenefriederike Stelzner untersuchte zum Beispiel in zwei Schriften die Lebensläufe von jungen Prostituierten und Selbstmörderinnen und stellte fest, daß diese Frauen in vielen Fällen im Alter von zwölf bis 15 Jahren von ihren Vätern, Stiefvätern oder Brüdern »verführt« oder vergewaltigt worden waren.  Auch Freud entdeckte bei seinen ersten Psychoanalysen sexuelle Traumata in der Kindheit als Ursache hysterischer Neurosen:" Doch im Mittelpunkt des Interesses von Ärzten und Juristen standen andere Fragen - der Erhalt von Familie und Staat und das Problem der Degeneration durch Inzucht. Daraus erklärt sich auch, daß in vielen Strafgesetzbüchern vor dem RStGB die »Deszendenten« ebenso strafbar waren wie die »Aszendenten«. Allenfalls wurde ihnen eine mildere Bestrafung zugestanden. Seit den 1860er Jahren jedoch wurde zumeist der Aspekt des »Mißbrauchs«, das heißt der Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses seitens des Elternteils, mit einbezogen. So ergänzte der Anonymus seine obige Erläuterung zum Entwurf des bayerischen StGB von 1861 <br>
Die Ausführungen der Ärzte zeigen darüber hinaus, daß der Vater-Tochter-Inzest um die Jahrhundertwende durchaus wahrgenommen wurde.' Mit den Folgen einer inzestuösen Ausbeutung für die betroffenen Kinder und Jugendlichen setzten sich die Ärzte jedoch nicht auseinander. Dabei gab es Untersuchungen, die darauf hindeuteten, daß das Leben vieler Inzestopfer aus der Bahn geriet. Helenefriederike Stelzner untersuchte zum Beispiel in zwei Schriften die Lebensläufe von jungen Prostituierten und Selbstmörderinnen und stellte fest, daß diese Frauen in vielen Fällen im Alter von zwölf bis 15 Jahren von ihren Vätern, Stiefvätern oder Brüdern »verführt« oder vergewaltigt worden waren.  Auch Freud entdeckte bei seinen ersten Psychoanalysen sexuelle Traumata in der Kindheit als Ursache hysterischer Neurosen:" Doch im Mittelpunkt des Interesses von Ärzten und Juristen standen andere Fragen - der Erhalt von Familie und Staat und das Problem der Degeneration durch Inzucht. Daraus erklärt sich auch, daß in vielen Strafgesetzbüchern vor dem RStGB die »Deszendenten« ebenso strafbar waren wie die »Aszendenten«. Allenfalls wurde ihnen eine mildere Bestrafung zugestanden. Seit den 1860er Jahren jedoch wurde zumeist der Aspekt des »Mißbrauchs«, das heißt der Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses seitens des Elternteils, mit einbezogen. So ergänzte der Anonymus seine obige Erläuterung zum Entwurf des bayerischen StGB von 1861 <br>
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