Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. November 2012, 16:40 Uhr
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* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil sie kein Abkömmling des Andreas Gruber war und deshalb auch nicht an seine Stelle treten konnte. | * Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. Er hatte keine Abkömmlinge. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil sie kein Abkömmling des Andreas Gruber war und deshalb auch nicht an seine Stelle treten konnte. | ||
[[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br> | [[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br> | ||
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