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=== Vorgänge nach der Geburt des Kindes === | === Vorgänge nach der Geburt des Kindes === | ||
Nachdem [[Personen: Gruber Josef | Josef Gruber]] geboren wurde, gab man Lorenz Schlittenbauer als Vater an. Schlittenbauer wies aber die Vaterschaft ab. Er zeigte umgehend Andreas Gruber und Viktoria Gabriel am 10.09.1919 wegen Blutschande an (siehe [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes | Nachdem [[Personen: Gruber Josef | Josef Gruber]] geboren wurde, gab man Lorenz Schlittenbauer als Vater an. Schlittenbauer wies aber die Vaterschaft ab. Er zeigte umgehend Andreas Gruber und Viktoria Gabriel am 10.09.1919 wegen Blutschande an (siehe [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayer | Zusammenstellung]] des StA. Pielmayer). Andreas Gruber wurde aufgrund der Anzeige am 13.09.1919 in Untersuchungshaft genommen. Über die Gründe, warum Viktoria Gabriel nicht in U-Haft kam, kann nur spekuliert werden. Evtl. weil sie erst kürzlich ein Kind zur Welt gebracht hatte. | ||
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Viktoria Gabriel soll LS dann bekniet haben, die Vaterschaft für Josef zu übernehmen. Sie würde ihm auch das nötige Geld, welches er in Form von Alimenten zurückzahlen sollte, "vorschiessen". Damit hätte er keine eigenen Ausgaben für Josef. Auch eine Heirat wurde ihm angeblich wieder in Aussicht gestellt. So könnte die Situation aus der [[Aussagen: 1931-03-30 Schlittenbauer Lorenz|Aussage]] von LS zu deuten sein. | Viktoria Gabriel soll LS dann bekniet haben, die Vaterschaft für Josef zu übernehmen. Sie würde ihm auch das nötige Geld, welches er in Form von Alimenten zurückzahlen sollte, "vorschiessen". Damit hätte er keine eigenen Ausgaben für Josef. Auch eine Heirat wurde ihm angeblich wieder in Aussicht gestellt. So könnte die Situation aus der [[Aussagen: 1931-03-30 Schlittenbauer Lorenz|Aussage]] von LS zu deuten sein. | ||
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LS nahm dann die Anzeige am 25.09.1919 vor dem Ermittlungsrichter zurück und kannte Josef am 30.09.1919 als seinen Sohn an. Zwischenzeitlich, am 27.09.1919, wurde Gruber aus der U-Haft entlassen (siehe [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes | LS nahm dann die Anzeige am 25.09.1919 vor dem Ermittlungsrichter zurück und kannte Josef am 30.09.1919 als seinen Sohn an. Zwischenzeitlich, am 27.09.1919, wurde Gruber aus der U-Haft entlassen (siehe [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayer | Zusammenfassung]] des StA. Pielmayer).<br> | ||
Schlittenbauer machte eine Einmalzahlung, was zu dieser Zeit nichts Ungwöhnliches war, über 1800 Mark. Zuvor soll ihm Viktoria Gabriel 2000 Mark in bar und Wertpapiere über 3000 Mark gegeben haben. Nach Festlegung der Summe habe er das restliche Geld und die geldwerten Papier freiwillig zurück gegeben (siehe [[Aussagen: 1931-03-30 Schlittenbauer Lorenz|Aussage]] LS). | Schlittenbauer machte eine Einmalzahlung, was zu dieser Zeit nichts Ungwöhnliches war, über 1800 Mark. Zuvor soll ihm Viktoria Gabriel 2000 Mark in bar und Wertpapiere über 3000 Mark gegeben haben. Nach Festlegung der Summe habe er das restliche Geld und die geldwerten Papier freiwillig zurück gegeben (siehe [[Aussagen: 1931-03-30 Schlittenbauer Lorenz|Aussage]] LS). | ||
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Der [[Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1920 | Prozess]] im Mai 1920 brachte keinen erneuten Inzestfall ans Tageslicht. A. Gruber und Viktoria G. wurden frei gesprochen.<br> | Der [[Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas Gruber und Viktoria Gabriel 1920 | Prozess]] im Mai 1920 brachte keinen erneuten Inzestfall ans Tageslicht. A. Gruber und Viktoria G. wurden frei gesprochen.<br> | ||
Es heisst, man hätte keinen erneuten Inzest nachweisen können und der Zeuge LS hätte widersprüchliche Aussagen gemacht.<br> | Es heisst, man hätte keinen erneuten Inzest nachweisen können und der Zeuge LS hätte widersprüchliche Aussagen gemacht.<br> | ||
Dieser Sachverhalt ist der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes | Dieser Sachverhalt ist der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayer | Zusammenfassung]] des StA. Pielmayer entnommen. | ||
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Da A. Gruber keine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft bekommen hatte, ist es naheliegend, dass es ein Freispruch aus Mangel an Beweisen war. | Da A. Gruber keine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft bekommen hatte, ist es naheliegend, dass es ein Freispruch aus Mangel an Beweisen war. |