Sachverhalte: Abriss von Hinterkaifeck: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. November 2011, 09:42 Uhr
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=== Aktenfundstücke === | === Aktenfundstücke === | ||
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* ''"Gelegentlich anderweitiger Erhebungen in der fragl. Gegend wurde nun in Erfahrung gebracht, daß der Schwiegervater der ermordeten Frau Gabriel, der Landwirt Gabriel von Gröbern seinerzeit das Anwesen in Hinterkaifeck geerbt hat. Gabriel soll zuerst auf das Erbe verzichtet, dann aber in einem länger dauernden Erbschaftsstreit seine Ansprüche geltend gemacht haben."'' [5] | * ''"Gelegentlich anderweitiger Erhebungen in der fragl. Gegend wurde nun in Erfahrung gebracht, daß der Schwiegervater der ermordeten Frau Gabriel, der Landwirt Gabriel von [[Orte: Gröbern|Gröbern]] seinerzeit das Anwesen in Hinterkaifeck geerbt hat. Gabriel soll zuerst auf das Erbe verzichtet, dann aber in einem länger dauernden Erbschaftsstreit seine Ansprüche geltend gemacht haben."'' [5] | ||
* ''"Aus den Akten geht lediglich hervor, daß sich ursprünglich 11 Verwandte der Viktoria Gabriel als Erben gemeldet haben, daß aber am 14.06.1922 der Gütler Karl Gabriel in Laag seine Ansprüche als Alleinerbe angemeldet. Die ersteren gründeten ihr Erbrecht darauf, dass die Tochter der Viktoria Gabriel, namens Zäzilie Gabriel, mit ihrer Mutter in gemeinsamer Gefahr im Sinne des § 20 BGB, untergegangen ist, weshalb die Tochter für die Erbfolge auszuscheiden habe. Karl Gabriel machte geltend, daß die Tochter nachweisbar nach der Mutter gestorben sei und er sohin als Erbe seines Enkelkindes in Betracht komme. Der Rechtsstreit wurde am 15.03.1923 durch außergerchtliche Erledigung (Vergleich) beendet."'' [6] | * ''"Aus den Akten geht lediglich hervor, daß sich ursprünglich 11 Verwandte der Viktoria Gabriel als Erben gemeldet haben, daß aber am 14.06.1922 der Gütler Karl Gabriel in Laag seine Ansprüche als Alleinerbe angemeldet. Die ersteren gründeten ihr Erbrecht darauf, dass die Tochter der Viktoria Gabriel, namens Zäzilie Gabriel, mit ihrer Mutter in gemeinsamer Gefahr im Sinne des § 20 BGB, untergegangen ist, weshalb die Tochter für die Erbfolge auszuscheiden habe. Karl Gabriel machte geltend, daß die Tochter nachweisbar nach der Mutter gestorben sei und er sohin als Erbe seines Enkelkindes in Betracht komme. Der Rechtsstreit wurde am 15.03.1923 durch außergerchtliche Erledigung (Vergleich) beendet."'' [6] | ||
==== Zeitraum des Abbruchs ==== | ==== Zeitraum des Abbruchs ==== |