im Aufbau

Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde.

Geschichtliches

Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818

Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten
§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird.
§ 2. Das Bayerische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit demselben verloren.
§ 3. Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
      a) die gesetzliche Volljährigkeit;
      b) die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt.


Anm. zu § 1: Siehe hierzu das Edict über das Indigenat vom 26. Mai 1818 (war Beilage I. zur Verfassungsurkunde); nach den Rechten und Pflichten angefügt.
Anmerkung zu § 3 b): Siehe hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834, (hier mussten umfangreiche Aussagen und Bestätigungen über Vermögen, Besuch der Schule mit Religionsunterricht auch an Sonntagen bis zum 18. Lebensjahr,Teilnahme mit gutem Erfolg, evtl. Entlassungzeugnis aus der Armee usw. beigebracht werden)

Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter

Quellen

Diözesanarchiv Augsburg
Bayern/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft