Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten
§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird.
§ 2. Das Bayerische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit demselben verloren.
§ 3. Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
a) die gesetzliche Volljährigkeit;
b) die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt.
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