Gesetze: Inzest
Begriffserklärung
Gesetzliche Regelung 1922
Im Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sind die „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ geregelt, die für den Inzest eine Rolle gespielt haben.
Im Wortlaut
§ 173 |