Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches

Allgemein

Da die Erblasser Cäzilia und Viktoria Gabriel kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt: Diese Erbfolge entsprach aber nicht den damaligen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Tatsächliche Erbfolge

Nachfolgende Tabellen zeigen auf, wie und zu welchen Teilen das Erbe verteilt wurde:

Viktoria Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben
 

Viktoria Gabriel

  • Der Hof Hinterkaifeck, inkl. der dazugehörenden Ländereien und Wälder
  • Inventar aus Haus und Hof
  • Vorhandenes Bargeld
  • Alle Wertpapiere und Sparbriefe
  • Sonstige geldwerten Anlagen
Cäzilia Starringer, zur Hälfte


Anna Gruber, ein Zehntel
Josef Gruber, ein Zehntel
Bernhard Gruber, ein Zehntel
Josef Starringer, ein Zwanzigstel
Maria Starringer, ein Zwanzigstel
Therese Gruber, einem Fünfzigstel
Marie Wagner, ein Fünfzigstel
Leonhard Gruber, ein Fünfzigstel
Peter Gruber, ein Fünfzigstel
Michael Gruber, ein Fünfzigstel


Cäzilia Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben
 

Cäzilia Gabriel

  • Vatergut
Cäzilia Starringer, zur Hälfte


Karl und Franziska Gabriel


Andreas und Cäzilia Gruber

Die im Austrag lebenden Eheleute Gruber hatten bereits im Jahre 1914 den Hinterkaifecker Hof an Ihre Tochter weiter gegeben.
Sie besassen jedoch Pfandbriefe und Sparbücher. In den Erbschaftsdokumenten ist nicht expliziet erwähnt, wer diese Spareinlagen geerbt hat.

Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Die tatsächliche Erbfolge entsprach jedoch nicht den damals gültigen Vorgaben des BGB.
Die rechtliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbbrechtigenten Personen dar.
Gibt es Erben einer Ordnung, so schliessen sie alle Erben einer folgenden Ordung aus.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können. Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an dessen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.

Erben der ersten Ordnung, §1924

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Theilen.

Erben der zweiten Ordnung, §1925

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.
[2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Theil allein.

Erben der dritten Ordnung, §1929

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. [2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

Wie hätte die Erbfolge unter Berücksichtigung des BGB erfolgen müssen?

Viktoria Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben erster Ordnung Die Erben zweiter Ordnung Die Erben dritter Ordnung Erbe(n)
 

Viktoria Gabriel

  • Der Hof Hinterkaifeck, inkl. der dazugehörenden Ländereien & Wälder
  • Inventar aus Haus & Hof
  • Vorhandenes Bargeld
  • Alle Wertpapiere & Sparbriefe
  • Sonstige geldwerten Anlagen
Kinder oder deren Abkömmlinge


Da die Kinder der Erblasserin, Cäzilia und Josef, ebenfalls getötet wurden, gibt es keine Erben der ersten Ordnung.

 
Eltern oder deren Abkömmlinge


Auch die Eltern der Viktoria Gabriel wurden ermordet. An ihre Stelle tritt ihr Abkömmling Cäzilia Starringer, Tochter der Cäzilia Gruber und Halbschwester der Erblasserin.

 
Großeltern oder deren Abkömmlinge


Können nicht erben, da Cäzilia Starringer in der zweiten Ordnung alle Erben nachfolgender Ordnungen ausschliesst

Cäzilia Starringer wäre damit die Alleinerbin ihrer Schwester.


Cäzilia Gabriel

Erblasser Besitz Die Erben erster Ordnung Die Erben zweiter Ordnung Die Erben dritter Ordnung Erbe(n)
 

Cäzilia

Vatergut

Kinder oder deren Abkömmlinge


Cäzilia Garbriel hatte keine Kinder, also keine Erben in der ersten Ordnung.

 
Eltern oder deren Abkömmlinge


Ihre Mutter war ebenfalls unter den Opfer und ihr Vater Karl kam bereits 1914 ums Leben.
Ihr Halbbruder Josef wurde erschlagen.
Es gibt damit auch in der zweiten Ordnung keine Erben.

 
Großeltern oder deren Abkömmlinge


Die Großeltern Gruber kamen mit ihr ums Leben. Auch hier nimmt Cäzilia Starringer, Abkömmling der Cäzilia Gruber, deren Platz ein.
Die Großeltern Karl und Franziska Gabriel beerben ihre Enkelin zur Hälfte (Viertel je Großelternteil).

Cäzilia Starringer, zur Hälfte

Eheleute Gabriel zur Hälfte