Begriffserklärung

Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen sind.

Gesetzliche Regelung 1922

§ 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.07.1939
Buch 1. Allgemeiner Teil,
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen

Im Wortlaut

Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.

Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck

Karl Gabriel sen. meldete Anspruch auf das Erbe der Viktoria Gabriel an, da seine Enkelin Cäzilia Gabriel nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Tod Erbin ihrer Mutter war. In der Erbfolge waren die Großeltern Gruber und Gabriel die Erben der Cäzilia Gabriel. Die Ehleute Gruber befanden sich aber ebenfalls unter den Opfer, sodass Karl und Franziska Gabriel die Alleinerben gewesen wären. Er bezog sich auf die Kleidung des Kindes, die, im Gegensatz zu ihrer Mutter, die angekleidet war, bereits ihr Nachthemd trug.
Der Richter entschied nach §20 des BGB, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.