Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen

Version vom 31. Oktober 2011, 00:32 Uhr von Heike (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Gesetze rechts | 100px === Begriffserklärung === Ein Zusammenschluss von Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam …“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Begriffserklärung

Ein Zusammenschluss von Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam erlebten Ereignisses zu Tode gekommen ist (sind).

Gesetzliche Regelung 1922

§20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.06.1943 Buch 1. Allgemeiner Teil
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Im Wortlaut

Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.