Im Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sind die „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ geregelt, die für den Inzest eine Rolle gespielt haben.
Im Wortlaut
§ 173
(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(3)Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(4) Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.