Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen
Begriffserklärung
Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen sind.
Gesetzliche Regelung 1922
§ 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.07.1939
Buch 1. Allgemeiner Teil,
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen
Im Wortlaut
Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien. |
Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck
Karl Gabriel sen. meldete Anspruch auf das Erbe seiner Enkelin Cäzilia Gabriel an. Cäzilia Gabriel war die Erbin ihrer Mutter Viktoria Gabriel, die Eigentümerin von Hinterkaifeck.
Er war der Meinung, dass Cäzilia nach ihrer Mutter verstorben ist und sie damit zwischen dem Tod von Viktoria Gabriel und ihrem eigenen Todeszeitpunkt Erbin ihrer Mutter war. Er begründete die Annahme mit der Kleidung seiner Enkelin und seiner Schwiegertochter. Während Viktoria noch angezogen war, trug Cäzilia bereits ihr Nachtgewand.
In der gesetzlichen Erbfolge wären die Großeltern Gruber und Gabriel Erben der Cäzilia Gabriel gewesen. Da sich die Großeltern Gruber unter den Opfer befanden, hätten nur die Großeltern Gabriel geerbt.
Der zuständige Richter legte aber nach §20 des BGB fest, dass der Todeszeitpunkt aller Opfer als gleich angesehen wird.
Karl Gabriel konnte damit keine Erbansprüche geltend machen.