Wissen: Gerichtsmedizinischer Standard bei einer Obduktion
im Aufbau
Was?
Bestimmungen an die sich der Gerichtsarzt Dr. Aumüller bei den Sektionen der Opfer zu halten hatte, waren nebem dem § 87 der Strafprozeßordnung auch medizinische Vorgehensweisen und Richtlinien.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzliche Bestimmungen
Die gerichtliche Leichenöffnung wird nach den bestehenden Vorschriften von zwei Ärzten, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, im Beisein eines Richters vorgenommen. Die Obduzenten haben die Pflichten gerichtlicher Sachverständiger. Weitere Bestimmungen sind enthalten in der Strafprozeßordnung § 87 ff. (Reichsgesetzblatt 1877, S. 268 ff) und in dem Erlasse des Justizministers vom 25. Januar 1902 (Min.-Blatt für Medizinal- und medizinische Unterrichts-Angelegenheiten, S. 60).
§ 2 Die obduzierenden Ärzte
Als Gerichtsarzt im Sinne des Gesetzes gilt dort, wo ein besonderer Gerichtsarzt angestellt ist, dieser, sonst der zugleich als Gerichtsarzt tätige Kreisarzt. Der zuständige Gerichtsarzt (Kreisarzt) fungiert als erster Obduzent, er entscheidet, wenn über die technische Ausführung der Leichenöffnung Zweifel entstehen, vorbehaltlich der Befugnis des zweiten Obduzenten, seine abweichende Ansicht zu Protokoll zu geben.
§ 3 Zeit der Leichenöffnung
Leichenöffnungen sollen in der Regel nicht vor Ablauf von 12 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden, ausnahmsweise und aus besonderen Gründen kann die Öffnung in dringenden Fällen auch früher erfolgen; indessen ist dann erforderlich, 1. daß die besonderen Gründe im Protokoll vermerkt werden, und 2. daß dieses auch genauen Aufschluß darüber gibt, in welcher Weise der Tod festgestellt worden ist.
§ 4 Behandlung von Leichen die in Fäulnis übergegangen sind
Wegen vorhandener Fäulnis dürfen Leichenöffnungen von den Gerichtsärzten nicht abgelehnt werden. Denn selbst bei einem hohen Grade der Fäulnis können Abnormitäten und Verletzungen der Knochen noch ermittelt, manche die noch zweifelhaft gebliebene Identität der Leiche betreffende Befunde, z. B. Farbe und Beschaffenheit der Haare, Mangel von Gliedmaßen u. s. w. festgestellt, eingedrungene fremde Körper aufgefunden, Schwangerschaften entdeckt und Vergiftungen noch nachgewiesen werden. Es haben deshalb auch die Ärzte, wenn es sich zur Ermittelung derartiger Tatsachen um die Wiederausgrabung einer Leiche handelt, für dieselbe zu stimmen, ohne Rücksicht auf die seit dem Tode verstrichene Zeit. Gerichtlichen Ausgrabungen hat mindestens einer der Aerzte beizuwohnen, welche später die Besichtigung oder Untersuchung der Leiche vornehmen. Derselbe bat im Einvernehmen mit dem Richter dafür zu sorgen, daß die Bloßlegung und Erhebung des Sarges, sowie dessen spätere Eröffnung mit möglichster Vorsicht geschehe. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist das Mittelstück der unteren Seite des Sarges herauszunehmen und aufzubewahren. Von der unterhalb desselben gelegenen Erde sowie auch zur Kontrolle von dem gewachsenen Boden der Seiten-wände des Grabes oder in einiger Entfernung von demselben sind Proben in einem reinen Glas- oder Porzellangefäß zur chemischen Untersuchung mitzunehmen.
§ 5 Instrumentarium
Die Gerichtsärzte haben dafür zu sorgen, daß zur Verrichtung der ihnen obliegenden Leichenöffnung folgende Sektions-Instrumente in guter Beschaffenheit zur Stelle sind:
- 4-6 Skalpelle
- 1 Schermesser
- 2 starke Knorpelmesser
- 3 Pinzetten
- 2 Doppelhaken
- 2 Scheren, eine stärkere, deren einer Arm stumpf, der andere spitzig ist, und eine feinere, deren einer Arm geknöpft, der andere spitzig ist
- 1 Darmschere
- 1 Tubulus mit drehbarem Verschluß
1 neusilberner Katheter
- 1 grobe und 2 feine Sonden
- 1 Bogensäge und 1 Stichsäge
- 1 Meißel und 1 Schlägel
- 1 Knochenschere
- 1 Schraubstock
- 6 krumme Nadeln von verschiedener Größe
- 1 Tasterzirkel
- 1 Meterstab und 1 metallenes Bandmaß mit Einteilung in Zentimeter und Millimeter
- 1 Meßgefäß mit Einteilung in 100, 50, 25 Kubik-Zentimeter
- 1 Wage mit Gewichtsstücken bis zu 5 Kilogramm
- 1 gute Lupe
- blaues und rotes Reagenspapier
- 1 in jeder Beziehung leistungsfähiges Mikroskop
die zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate erforderlichen Instrumente, Gläser und Reagentien (vergl. § 11 u.a.), sowie einige reine Glas- oder Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Leichenteilen, welche mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen. Die schneidenden Instrumente müssen vollständig scharf sein.
§ 6 Sektionsraum und dessen Beleuchtung
Für die Leichenöffnung ist ein hinreichend geräumiger und heller Raum zu beschaffen, auch muß für angemessene Lagerung der Leiche und Entfernung störender Umgebungen gesorgt werden. Leichenöffnungen bei künstlichem Licht sind, einzelne keinen Aufschub gestattende Fälle ausgenommen, unzulässig. Eine solche Ausnahme ist im Protokoll (§ 26) unter Anführung der Gründe ausdrücklich zu erwähnen.
§ 7 Gefrorene Leichen
Ist die Leiche gefroren, so ist sie in einen mäßig geheizten Raum zu bringen; mit der Leichenöffnung ist zu warten, bis die Leiche genügend aufgetaut ist. Die Anwendung von warmem Wasser oder von anderen warmen Gegenständen zur Beschleunigung des Auftauens ist unzulässig.
§ 8 Fortschaffung der Leichen von einer Stelle zur anderen
Bei allen mit der Leiche vorzunehmenden Bewegungen, namentlich bei dem Ueberführen derselben von einer Stelle zur anderen, ist sorgfältig darauf zu achten, daß kein zu starker Druck auf einzelne Teile ausgeübt und daß die Horizontallage der größeren Höhlen und die durch die Leichenstarre bedingte Stellung der Gliedmaßen nicht erheblich verändert werde.
II. Verfahren bei der Leichenöffnung
§ 9 Richterlicher Zweck der Leichenöffnung
Beim Erheben der Leichenbefunde müssen die Gerichtsärzte im wesentlichen ebenso verfahren, wie wenn die Sektion aus rein ärztlichem Interesse durchgeführt würde, nur haben sie überall den richterlichen Zweck der Leichenuntersuchung im Auge zu
behalten und alles, was diesem Zwecke dient, mit absoluter Genauigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen.
§ 10 Pflichten der Gerichtsärzte in Bezug auf die Ermittlung besonderer Umstände des Falles
Die Gerichtsärzte sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforderlich erscheint, den Richter früh genug zu ersuchen, daß vor der Leichenöffnung der Ort, wo die Leiche gefunden wurde, in Augenschein genommen, die Lage, in welcher sie sich befand, ermittelt und daß ihnen Gelegenheit gegeben werde, die Bekleidung, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen hat, zu besichtigen. In der Regel wird es indes genügen, daß sie ein hierauf gerichtetes Ersuchen des Richters abwarten. Sie sind verpflichtet, auch über andere, für die Leichenöffnung und das abzugebende Gutachten erhebliche, etwa schon ermittelte Umstände sich von dem Richter Aufschluß zu erbitten.
§ 11 Mikroskopische Untersuchungen
In allen Fällen, in denen es zur schnellen und sicheren Entscheidung eines zweifelhaften Befundes, z. B. zur Unterscheidung von Blut und von nur blutfarbstoffhaltigenFlüssigkeiten, erforderlich ist, eine mikroskopische Untersuchung vorzunehmen, ist diese sofort bei der Leichenöffnung zu veranstalten.
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich macheh, oder schwierige mikroskopische Untersuchungen, z. B. von Gewebsteilen der Leiche, nötig sind, welche sich nicht sofort ausführen lassen, so sind die betreffenden Teile so schnell als möglich einer nachträglichen Untersuchung zu unterwerfen. In dem über die Untersuchung zu erstattenden Bericht ist die Zeit, zu welcher diese nachträgliche Untersuchung vorgenommen wurde, und die angewandte Untersuchungsmethode immer genau anzugeben.
Vorgehen bei der Untersuchung
Auch wenn eine Obduktion als ein einzelnes Verfahren betrachtet wird, so besteht diese für den durchführenden Arzt aus zwei Hauptteilen, nämlich der äußeren Besichtigung des Verstorbenen und der inneren Besichtigung (Sektion).
Die äußere Besichtigung des zu sezierenden Verstorbenen
Zunächst soll immer die äußere Besichtigung erfolgen und soweit es der Zustand des Verstorbenen zulässt mussten vom Arzt Alter, Geschlecht, Größe, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand, etwaige vorhandene krankhafte Veränderungen oder Abnormitäten ( Fußgeschwüre, Narben, Mäler, Tätowierungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmaßen) ermittelt und angegeben werden, desweiteren musste er die Zeichen des Todes und diejenigen der etwa schon eingetretenen Verwesung angeben.
Der damals gültige Standard verlangte bzw. empfahl für letzteres:
Zu diesem Zwecke sind zunächst etwa vorhandene Besudelungen der Leiche mit Blut, Kot, Eiter, Schmutz und dergleichen zu beschreiben und gegebenen Falles mit der Lupe oder dem Mikroskop zu untersuchen und darauf durch Abwaschen zu beseitigen. Dann wird die An- oder Abwesenheit der Muskelstarre, die allgemeine
Hautfarbe der Leiche, die Art und der Grad der etwaigen Färbungen und Verfärbungen einzelner Teile durch die Verwesung, sowie die Farbe, Art, Lage und Ausdehnung der Totenflecke festgestellt, die Totenflecke sind einzuschneiden, wo eine Verwechselung mit Blutaustretungen möglich wäre.
Bei noch nicht identifizierten Personen musste die Farbe und sonstige
Beschaffenheit der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen und der Zahnstatus dokumentiert werden.
Für gefundene Verletzungen wird empfohlen: sie genauestens zu beschreiben, ihre Lage und Richtung mit Beziehung auf feste Punkte des Körpers, ferner ihre Länge und Breite in Metermaß anzugeben. Bei Wunden ist der Zustand der Ränder und
die Umgebung festzustellen. Das Sondieren von Wunden soll bei der äußeren Besichtigung möglichst vermieden werden.
Zur präzisen Beschreibung und Untersuchung von verwundeten Stellen der Haut wird empfohlen, daß diese “im unveränderten Teil umschnitten und ihre Umgebung unter Schonung der Hautwunde durch Flachschnitte in einzelne wie die Blätter eines Buches übereinanderliegende Schichten getrennt werden, damit man den Umfang und die Art der Verwundung der Weichteile feststellen kann, ohne das Aussehen der Hautwunde zu verändern“.
Dokumentationspflicht bestand nur für eine schriftliche Berichterstattung, es wurde aber dazu geraten, in besonders wichtigen Fällen vorhandenen Verletzungen oder andere bedeutungsvolle Befunde photographisch aufzunehmen oder durch eine Zeichnung wiederzugeben.
Auch Verletzungen und Beschädigungen der Leiche die nicht mit dem Tode in Zusammenhang standen mussten protokolliert und als Solche beschrieben werden.
Die innere Besichtigung des zu sezierenden Verstorbenen
folgt
Quelle
Bücher bei Google Play Handbuch der gerichtlichen Medizin für Mediziner, Rechtsgelehrte und Gerichtsärzte, mit Rücksichtsnahme auf die Schwurgerichte, Franz Xaver Güntner, 1851
Vorschriften für das Verfahren der Gerichtsärzte bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen, Springer Verlag Berlin, 1905
Sonderausstellung Mythos Hinterkaifeck – Auf den Spuren eines Verbrechens