Richterlicher Augenschein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie: Wissen Kategorie: Polizeiarbeit ==Was== Der Augenschein ist ein anerkannter Beleg im Beweisrecht, dessen Ziel es ist, dem Gericht eine unmittelbare Wahrnehmung von Zuständen, Umständen oder Eigenschaften zu vermitteln. Unter die Augenscheinnahme fällt jede eigene unmittelbare sinnliche Wahrnehmung, sei es durch eigenes Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen der das Gericht repräsentierenden Richter. <br> Der richterliche A…“
 
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§ 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet werden konnte, gefehlt haben.</tt>
§ 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet werden konnte, gefehlt haben.</tt>
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==Quellen==
[https://lexetius.com/StPO/86,2 Gesetzestext des § 86 vom 1. Oktober 1879–25. Juli 2015]<br>
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung von Dr. Franz von Holtzendorff (5. Auflage 1890)<br>

Version vom 20. Januar 2025, 13:50 Uhr


Was

Der Augenschein ist ein anerkannter Beleg im Beweisrecht, dessen Ziel es ist, dem Gericht eine unmittelbare Wahrnehmung von Zuständen, Umständen oder Eigenschaften zu vermitteln. Unter die Augenscheinnahme fällt jede eigene unmittelbare sinnliche Wahrnehmung, sei es durch eigenes Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen der das Gericht repräsentierenden Richter.

Der richterliche Augenschein ist im § 86 der Strafprozessordnung näher beschrieben, hier in der gültigen Fassung von 1922:

§ 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet werden konnte, gefehlt haben.


Quellen

Gesetzestext des § 86 vom 1. Oktober 1879–25. Juli 2015
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung von Dr. Franz von Holtzendorff (5. Auflage 1890)