Theorien: Schlittenbauer Lorenz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Vorgänge nach der Vaterschaftsanerkennung / Blutschandeprozess ===
=== Vorgänge nach der Vaterschaftsanerkennung / Blutschandeprozess ===
Es muss nun zu einem Vorfall gekommen sein, der nicht bekannt ist. Denn LS zeigte A. Gruber erneut an. Ob Viktoria G. auch angezeigt wurde ist nicht bekannt. Die Polizei glaubte ihm nicht, da es schon einmal eine Anzeige gemacht und wieder zurück genommen hatte. LS machte aber seine Aussage am 23.10.1919 unter Eid und so erhob die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau am 31.12.1919 Klage.
Es muss nun zu einem Vorfall gekommen sein, der nicht bekannt ist. Denn LS zeigte ca. am 08.10.1919 A. Gruber erneut an. Ob Viktoria G. auch angezeigt wurde ist nicht bekannt. Die Polizei glaubte ihm nicht, da es schon einmal eine Anzeige gemacht und wieder zurück genommen hatte. LS machte aber seine Aussage am 23.10.1919 unter Eid und so erhob die Staatsanwaltschaft Neuburg an der Donau am 31.12.1919 Klage.


Der [[Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas und Viktoria Gruber 1920 | Prozess]] im Mai 1920 brachte keinen erneuten Inzest ans Tageslicht. A. Gruber und Viktoria G. wurden frei gesprochen.<br>
Der [[Sachverhalte: Strafprozess wegen Blutschande gegen Andreas und Viktoria Gruber 1920 | Prozess]] im Mai 1920 brachte keinen erneuten Inzest ans Tageslicht. A. Gruber und Viktoria G. wurden frei gesprochen.<br>
Es heisst, man hätte keinen erneuten Inzest nachweisen können und der Zeuge LS hätte wiedersprüchliche Aussagen gemacht.<br>
Es heisst, man hätte keinen erneuten Inzest nachweisen können und der Zeuge LS hätte wiedersprüchliche Aussagen gemacht.<br>
Dieser Sachverhalt ist der [[Dokumente: 1926-11-06 Zusammenstellung des Staatsanwaltes Pielmayr | Zusammenfassung]] des StA. Pielmayr entnommen.
Da A. Gruber keine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft bekommen hatte, ist es naheliegend, dass es ein Freispruch aus Mangel an Beweisen war.
Da A. Gruber keine Haftentschädigung für die Untersuchungshaft bekommen hatte, ist es naheliegend, dass es ein Freispruch aus Mangel an Beweisen war.
Auch Lorenz Schlittenbauer wurde nicht wegen eines Meineides gesetzlich belangt.
Auch Lorenz Schlittenbauer wurde nicht wegen eines Meineides gesetzlich belangt.
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