Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen
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1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,<br> | 1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,<br> | ||
2. eventuell: den Erbschein von amtswegen einzuziehen und, wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht erlangt werden kann, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, evtl. das Nachlaßgericht anzuweisen den Erbschein einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.<br> | 2. eventuell: den Erbschein von amtswegen einzuziehen und, wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht erlangt werden kann, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, evtl. das Nachlaßgericht anzuweisen den Erbschein einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.<br> | ||
Nach der Behauptung in der Beschwerde ist das Nachlaßgericht zu dieser Festsellung gekommen, weil es angenommen hat, daß die Tochter Zäzilie Gabriel mit ihrer Mutter Viktoria Gabriel in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. umgekommen sei, weshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und die Tochter für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br> | |||
Der Beschwerdeführer Karl Gabriel als Großvater der Zäzilie Gabriel väterlicherseits dagegen behauptet, daß das Kind Zäzilie Gabriel seine Mutter allein beerbt habe; er als Großvater dieses Kindes sei dessen Alleinerbe und gebühre xxx allein der Nachlaß der Viktoria Gabriel. Wegen der näheren Begründung dieser Beschwerde (auch in formeller Beziehung) wird auf Ausführungen der genannten Beschwerdeschrift vom 14. Juni 1922 hierher Bezug genommen.<br> | |||
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