Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br> | [[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br> | ||
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[[Datei:Pfeil.png]] Die Erblasserin Cäzilia Gabriel wurde nur vom Abkömmling ihrer Großmutter, Cäzilia Starringer, beerbt. Sie schloß alle weiteren Ordnungen aus.<br> | [[Datei:Pfeil.png]] Die Erblasserin Cäzilia Gabriel wurde nur vom Abkömmling ihrer Großmutter, Cäzilia Starringer, beerbt. In dem Fall wurde nicht berücksichtigt, dass C. Starringer nicht die Tochter vom Großvater Andreas Gruber war. Sie schloß alle weiteren Ordnungen aus.<br> | ||
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* Könnte Viktoria ev. den Hof, bzw. ein Teil davon, an ihre Eltern zurück gegeben haben, sodass die Eheleute Gruber wieder (Mit-)Besitzer wurden? Demnach wären dann tatsächlich die Geschwister von Gruber als Abkömmlinge der gemeinsamen Eltern in der zweiten Ordnung erbberechtigt gewesen.<br> | * Könnte Viktoria ev. den Hof, bzw. ein Teil davon, an ihre Eltern zurück gegeben haben, sodass die Eheleute Gruber wieder (Mit-)Besitzer wurden? Demnach wären dann tatsächlich die Geschwister von Gruber als Abkömmlinge der gemeinsamen Eltern in der zweiten Ordnung erbberechtigt gewesen.<br> | ||
[[Datei:Pfeil.png]] Es existiert kein Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass die Eheleute Gruber wieder (Mit-) eigentümer wurden. | [[Datei:Pfeil.png]] Es existiert kein Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass die Eheleute Gruber wieder (Mit-) eigentümer wurden. |