Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen
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* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. Er hatte keine Abkömmlinge. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil | * Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung der Erblasserin Viktoria. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. Er hatte keine Abkömmlinge. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil es keine Abkömmlinge von seiner Seite gab. | ||
[[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br> | [[Datei:Pfeil.png]]Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.<br> | ||
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