Wissen: Heimatrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834'''<br>
'''Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834'''<br>
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Aufgrund des Umfangs des Gesetzestextes verlinken  wir an dieser Stelle zum Original in den OPAC der Bayerische Staatsbibliothek in München. [https://opacplus.bsb-muenchen.de/Vta2/bsb10482446/bsb:BV001427579 Revidiertes Gesetz über die Ansässigmachung und Verehelichung, München 1834]
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Das Heimatrecht stellte sich in erster Linie als ein kommunales Aufenthaltsrecht dar, das seine praktischen Konsequenzen vor allem im Falle individueller Notlagen zeigte.<br>
Das Heimatrecht stellte sich in erster Linie als ein kommunales Aufenthaltsrecht dar, das seine praktischen Konsequenzen vor allem im Falle individueller Notlagen zeigte.<br>

Version vom 8. September 2024, 19:53 Uhr


  im Aufbau

Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde.

Geschichtliches

Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818

Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten
§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird.
§ 2. Das Bayerische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit demselben verloren.
§ 3. Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
      a) die gesetzliche Volljährigkeit;
      b) die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt.


Anm. zu § 1: Siehe hierzu das Edict über das Indigenat vom 26. Mai 1818 (war Beilage I. zur Verfassungsurkunde); nach den Rechten und Pflichten angefügt.
Anmerkung zu § 3 b): Siehe hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834, (hier mussten umfangreiche Aussagen und Bestätigungen über Vermögen, Besuch der Schule mit Religionsunterricht auch an Sonntagen bis zum 18. Lebensjahr,Teilnahme mit gutem Erfolg, evtl. Entlassungzeugnis aus der Armee usw. beigebracht werden)

Edict über das Indigenat

§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen öffentlichen und Privatrechten in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt, oder durch die Naturalisation erworben wird.

§ 2. Vermöge der Geburt steht Jedem das Baierische Indigenat zu, dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte dieses Indigenats besessen haben.

§ 3. Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt:
      a) wenn eine Ausländerin einen Baier heiratet;
      b) wenn Fremde in das Königreich einwandern, sich darin ansäßig machen, und die Entlassung aus dem fremden persönlichen Unterthans-Verbande beygebracht haben;
      c) durch eine besonderes nach erfolgter Vernehmung des Staatsrathes ausgefertigetes Königl. Decret.

§ 4. Durch den bloßen Besitz oder eine zeitliche Benützung liegender Gründe, durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder durch die Theilnahme an einem von beyden, ohne förmliche Niederlassung und Ansässigmachung, werden die Indigenats-Rechte nicht erworben.

§ 5. Auf gleiche Weise können die Fremden, welche in Baiern sich aufhalten, um ihre wissenschaftliche, Kunst- oder industrielle Bildung zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, oder welche sich in Privat-Diensten befinden, ohne sich förmlich ansässig gemacht, oder eine Anstellung erlangt zu haben; oder soche Individuen, welche mit ihrem Domicil den an andere Souverains übergegangenen Landestheilen angehören, vorbehaltlich der vertragsgemäßen Rückwanderung, auf die Rechte eines Einheimischen keine Ansprüche machen.

§ 6. Das erworbene Indigenat geht verloren:
      1) Durch Erwerbung oder Beybehaltung eines fremden Indigenats ohne besondere Königl. Bewilligung;
      2) durch Auswanderung;
      3) durch Verheirathung einer Baierin mit einem Ausländer.

§ 7. Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche man zu Kron-Oberhof-Aemtern, zu Civil-Staatsdienste, zu obersten Militaire-Stellen, und zu Kirchen-Aemtern oder Pfründen nicht gelangen, und ohne welche man das Baierische Staats-Bürgerrecht nicht ausüben kann.

§ 8. Nebst dem Indigenat wird zu letzterem erfordert:
      a) die gesetzliche Volljährigkeit;
      b) die Ansässigkeit im Königreiche entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt;
      c) bei den Neueinwanderern ein Zeitverlauf von sechs Jahren, vorbehaltlich der zur Ausübung gewisser vorzüglicher staatsbürgerlicher Rechte in constitutionellen Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen.

§ 9. Nur derjenige Baier, welcher den oben bemerkten Bedingungen Genüge geleistet hat, erhält den politischen Stand eines Staatsbürgers im Königreiche, und die verfassungsmäßige Theilnahme an der Stände-Versammlung.
§ 10. Das Staatsbürgerrecht geht verloren:
      1) Mit dem Indigenate;
      2) durch die ohne Königl. ausdrückliche Erlaubniß geschehene Annahme von Diensten, oder Gehalten oder Pensionen, oder Ehrenzeichen einer auswärtigen Macht, vorbehaltlich der verwirkten besonderen Strafen;
      3) durch den bürgerlichen Tod.
§ 11. Diejenigen Baierischen Unterthanen, welche mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß in fremde Dienste getreten sind, bleiben verpflichtet:
      a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch einen an sie gerichteten directen Befehl, oder durch eine General-Verordnung zurückberufen werden;
      b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalt leisten, nie gegen ihr Vaterland zu dienen;
     c) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst verlassen, sobald diese Macht in Kriegszustand gegen Baiern eintritt.

§ 12. Baierische Unterthanen können Besitzungen in einem andern Staate haben und erwerben, auch an Handels-Etablisements und Fabriken Theil nehmen, wenn keine bleibende persönliche Ansäßigkeit in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer Unterthanenpflichten gegen das Königreich geschehen kann.

§ 13. Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern Grundeigenthum gleich den Königlichen Unterthanen besitzen. Sie unterliegen hierbei den Pflichten der Forensen (Anmerkung: = derjenige, welcher Grundstücke in einer anderen Flur besitzt, in welcher er nicht wohnt).

§ 14. Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den zum deutschen Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staaten wählen, bleiben alle durch die Königliche Declaration zugestandenen Rechte vorbehalten.

§ 15. Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten:
      a) alle nach den Gesetzen des Königreichs auf ihren Gütern haftenden Staatslasten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen;
      b) in Hinsicht auf diese Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und in Ansehung der Lehengüter einen Lehenträger aus Baierischen Unterthanen anzuordnen;
      c) sie können sowohl von dem Fiscus als von den Königlichen Unterthanen nicht nur in Real- sondern auch in Personal-Klagsachen, in so weit die in Baiern gelegenen Güter einen zureichenden Executions-Gegenstand darbieten, oder dafür angenommen werden wollen, vor den geeigenten Königlichen Gerichten belangt werden. In den übrigen Verhältnissen sind die Forensen als Fremde zu behandeln.

§ 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem ein solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugesteht.

§ 17. Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder besondere Verfügungen entweder Fremde im Allgemeinen oder Baierische Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Einheimischen zustehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen Staats derselbe Grundsatz anzuwenden.

§ 18. Zur Ausübung eines solchen Retorsions-Rechts muß allezeit die besondere Königliche Genehmigung erholt werden.

§ 19. Fremde, welche mit Königlicher Erlaubniß in dem Königreiche sich aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, solange sie allda zu wohnen fortfahren, und jene Erlaubniß nicht zurückgenommen ist.

München, den 26. May 1818.

Maximilian Joseph

Zur Beglaubigung:

Egid von Kobell

Königl. Staatsrath und General-Secretair.

Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834

Aufgrund des Umfangs des Gesetzestextes verlinken wir an dieser Stelle zum Original in den OPAC der Bayerische Staatsbibliothek in München. Revidiertes Gesetz über die Ansässigmachung und Verehelichung, München 1834
Das Heimatrecht stellte sich in erster Linie als ein kommunales Aufenthaltsrecht dar, das seine praktischen Konsequenzen vor allem im Falle individueller Notlagen zeigte.
Also, durch die Geburt, die ja logischerweise im Heimatort der Eltern stattfand, erhielt das Kind automatisch auch das Heimatrecht, d. h. dann halt auch, wenn das Kind verarmt, oder aus unbekannten Gründen später nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, musste die Armenhilfe oder Armenfürsorge der Gemeinde dafür aufkommen. Jede Stadt (Gemeinde, Ort, Dorf) vergab das Heimatrecht selbständig und- bei Neubewerbungen-nach vorheriger Prüfung. Dabei konnten sie Personen auch ablehnen, z. B.: wenn zu erwarten war, dass diese irgendwann der Gemeinde bzw. der Armenkasse zu Last fallen würde oder die Person schlecht beleumundet war.

Bei einem geplanten Umzug, oder dem Erwerb einer Immobilie andernorts war es also wichtig, vorher dort für sich die Erlaubnis des zukünftigen Wohnorts einzuholen. Das Heimatrecht musste dabei, sofern es sich nur um einem Umzug handelte, nicht zwingend im neuen Wohnort beantragt und eingeholt werden. Dies hatte für die Verwaltung des neuen Wohnortes den Vorteil, den neuen Bürger im Ernstfall wieder auszuweisen, bzw. an seinen Heimatort abzuschieben die gezwungen war ihn aufzunehmen.
Um ihm neuen Wohnort aber Grundbesitz zu erwerben und um ein Gewerbe zu betreiben, bzw. arbeiten zu dürfen, dafür bedarf es das Heimatrecht.




Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter

Cäzilia Gruber ist ja in Gerolsbach geboren, und als sie sechs Jahre alt war, zog ihre Familie nach Koppenbach. Ihr Vater Martin Sanhüter erwarb da 1854 ein Anwesen dessen Vorbesitzer nach Nordamerika auswanderte.
Die kirchliche Trauung von Cäzilia Grubers Eltern war am 23.01.1839 in Gerolsbach. Zuvor gab am 11.12.1838 das kgl. Landgericht die Zustimmung zu dieser Hochzeit („weltliche Heiratslizenz“).
Da die Sanhüters dann in Gerolsbach lebten, und der Vater dort seinen Beruf ausübte hatte die Familie und die Kinder, die da kamen, logischerweise das Heimatrecht in Gerolsbach.

Vor dem Umzug nach Koppenbach 1855, bzw. bevor M. Sanhüter das Anwesen dort kaufte musste er also das Heimatrecht dort beantragen, und da hatte sich dann auch die Pfarrei Waidhofen bei der Pfarrei in Gerolsbach rückversichert, ob man die „reinlassen“ kann.

Auskunft der katholischen Pfarrei Gerolsbach

Datum

09.04.1854

Ort

Gerolsbach

Auszug aus den
Pfarrakten der Pfarrey Gerolsbach

Martin Sanhüter, geb. den 7ᵗ July 1812, verehelicht
den 22 Januar 1839 u. ehelich und priesterlich eingesegnet
am selben Tag mit Monika, geb. Winter, geb. den 14. Juni 1812,
erzeugten mit einander nachstehende noch lebende
Kinder.
Felicitas, geb. den 6. Sept. 1842.
Martin,   geb. ‘‘  10. Novb. 1843.
Cäzilia,  geb.   ‘‘ 27. Novb. 1849.
Diese Familie erfreut sich eines „sehr guten“ Leumundes,
u. wird im jenseitigen Pfarramt bestens ausfallen.

Für die Richtigkeit dieses Auszuges bürgt
das k. Pfarramt Gerolsbach 9ᵗ April 1854
Unterschrift


Quellen

Diözesanarchiv Augsburg
Bayern/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft