Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Annahme einer gemeinsamen Gefahr hat zur Voraussetzung, daß das Ereignis, welches die Gefahr herbeigeführt hat ein und dasselbe ist. Es muß sich um eine äußere Gefahr, einen das Leben bedrohenden Unglücksfall handeln;ein und diesselbe Gefahr, ein und diesselbe Bedrohung des Lebens muß sich für die Betroffenen verwirklicht haben: z. B. Schiffsuntergang, Brand, schlagende Wetter in einem Bergwerk. Der Begriff der gemeinsamen Gefahr darf jedoch auch nicht zu eng gefaßt werden. cf. Standinger zu § 20 BGB. Anm. 3 Ziffer 2 und Plank Komm xxx.<br> | Die Annahme einer gemeinsamen Gefahr hat zur Voraussetzung, daß das Ereignis, welches die Gefahr herbeigeführt hat ein und dasselbe ist. Es muß sich um eine äußere Gefahr, einen das Leben bedrohenden Unglücksfall handeln;ein und diesselbe Gefahr, ein und diesselbe Bedrohung des Lebens muß sich für die Betroffenen verwirklicht haben: z. B. Schiffsuntergang, Brand, schlagende Wetter in einem Bergwerk. Der Begriff der gemeinsamen Gefahr darf jedoch auch nicht zu eng gefaßt werden. cf. Standinger zu § 20 BGB. Anm. 3 Ziffer 2 und Plank Komm xxx.<br> | ||
Der Raubüberfall und die Ermordung der sämtlichen Einwohner des Einzelhofes in Hinterkaifeck in der Mordnacht sind als ein einziges Ereignis als ein Ganzes anzusehen, wenn auch die 6 Menschen nicht in einer Minute den tödlichen Schlag erhalten haben mögen, sondern jedenfalls aber in ganz kurzen Zeiträumen nach einander abgeschlachtet wurden. Die Gesamtheit der Vorgänge in jener Nacht kann nicht auseinander gerissen werden, sondern ist als die gemeinsame Gefahr, in welcher alle Insassen das Leben verloren haben anzusehen.<br> | Der Raubüberfall und die Ermordung der sämtlichen Einwohner des Einzelhofes in Hinterkaifeck in der Mordnacht sind als ein einziges Ereignis als ein Ganzes anzusehen, wenn auch die 6 Menschen nicht in einer Minute den tödlichen Schlag erhalten haben mögen, sondern jedenfalls aber in ganz kurzen Zeiträumen nach einander abgeschlachtet wurden. Die Gesamtheit der Vorgänge in jener Nacht kann nicht auseinander gerissen werden, sondern ist als die gemeinsame Gefahr, in welcher alle Insassen das Leben verloren haben anzusehen.<br> | ||
Die gesetzliche Vermutung des § 20 BGB. spricht also dafür, daß die in dieser Nacht Erschlagenen gleichzeitig gestorben sind. | Die gesetzliche Vermutung des § 20 BGB. spricht also dafür, daß die in dieser Nacht Erschlagenen gleichzeitig gestorben sind.<br> | ||
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Version vom 28. März 2017, 14:34 Uhr
Gesuch um Akteneinsicht
Datum
30.06.1922
Ort
Neuburg/D
Art des Dokumentes
Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel auf die Beschwerde vom 14.06.1922
Verfasser
Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau
Verfasst für
Landgericht Neuburg/D
Quelle
Staatsarchiv München AG Schrobenhausen NR 1922/41-43
Inhalt
Beschw. Reg. Nr. 41/22 Neuburg a. D. , 30. Juni 1922
B e s c h l u ß
der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg a. D. Vom 30. Juni Der Gütlerswitwe Viktoria G a b r i e l von Hinterkaifeck (Gemeinde Gröbern) G r ü n d e :
Wie gerichtsbekannt ist, wurden in der Nacht vom 31.3./1.4.1922 in dem Einödanwesen Hinterkaifeck die sämtlichen Bewohner desselben ermordet und zwar die Anwesensbesitzerin Viktoria Gabriel, ihre 7 jährige eheliche Tochter Zäzilie Gabriel, ihre leiblichen Eltern, die Austräglerseheleute Andreas und Zäzilie Gruber sowie noch 2 weitere, hier nicht interessierende Personen.
5.Josef Starringer, Gütlerssohn in Schachach Gde. Gerolsbach
7.Theres Gruber, Gütlerstochter in Greinstetten
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