Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen
Ajnat (Diskussion | Beiträge) (→Inhalt) |
Ajnat (Diskussion | Beiträge) (→Inhalt) |
||
Zeile 52: | Zeile 52: | ||
1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,<br> | 1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,<br> | ||
2. eventuell: den Erbschein von amtswegen einzuziehen und, wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht erlangt werden kann, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, evtl. das Nachlaßgericht anzuweisen den Erbschein einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.<br> | 2. eventuell: den Erbschein von amtswegen einzuziehen und, wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht erlangt werden kann, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, evtl. das Nachlaßgericht anzuweisen den Erbschein einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.<br> | ||
Nach der Behauptung in der Beschwerde ist das Nachlaßgericht zu dieser Festsellung gekommen, weil es angenommen hat, daß die Tochter Zäzilie Gabriel mit ihrer Mutter Viktoria Gabriel in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. umgekommen sei, weshalb Mutter und Tochter als gleichzeitig gestorben anzusehen seien und die Tochter für die Erbfolge auszuscheiden habe.<br> | |||
Der Beschwerdeführer Karl Gabriel als Großvater der Zäzilie Gabriel väterlicherseits dagegen behauptet, daß das Kind Zäzilie Gabriel seine Mutter allein beerbt habe; er als Großvater dieses Kindes sei dessen Alleinerbe und gebühre xxx allein der Nachlaß der Viktoria Gabriel. Wegen der näheren Begründung dieser Beschwerde (auch in formeller Beziehung) wird auf Ausführungen der genannten Beschwerdeschrift vom 14. Juni 1922 hierher Bezug genommen.<br> | |||
im Aufbau | im Aufbau |
Version vom 27. März 2017, 15:24 Uhr
Gesuch um Akteneinsicht
Datum
30.06.1922
Ort
Neuburg/D
Art des Dokumentes
Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel auf die Beschwerde vom 14.06.1922
Verfasser
Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau
Verfasst für
Landgericht Neuburg/D
Quelle
Staatsarchiv München AG Schrobenhausen NR 1922/41-43
Inhalt
Beschw. Reg. Nr. 41/22 Neuburg a. D. , 30. Juni 1922
B e s c h l u ß
der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg a. D. Vom 30. Juni Der Gütlerswitwe Viktoria G a b r i e l von Hinterkaifeck (Gemeinde Gröbern) G r ü n d e :
Wie gerichtsbekannt ist, wurden in der Nacht vom 31.3./1.4.1922 in dem Einödanwesen Hinterkaifeck die sämtlichen Bewohner desselben ermordet und zwar die Anwesensbesitzerin Viktoria Gabriel, ihre 7 jährige eheliche Tochter Zäzilie Gabriel, ihre leiblichen Eltern, die Austräglerseheleute Andreas und Zäzilie Gruber sowie noch 2 weitere, hier nicht interessierende Personen.
5.Josef Starringer, Gütlerssohn in Schachach Gde. Gerolsbach
7.Theres Gruber, Gütlerstochter in Greinstetten
|