Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen

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Gegen diesen Beschluß hat JR. Graf namens des väterlichen Großvaters des Kindes Zäzilie Gabriel Beschwerde eingelegt mit folgendem Antrag:<br>
Gegen diesen Beschluß hat JR. Graf namens des väterlichen Großvaters des Kindes Zäzilie Gabriel Beschwerde eingelegt mit folgendem Antrag:<br>
1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,<br>
1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,<br>
 
2. eventuell: den Erbschein von amtswegen einzuziehen und, wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht erlangt werden kann, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, evtl. das Nachlaßgericht anzuweisen den Erbschein einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.<br>






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Version vom 27. März 2017, 15:13 Uhr

Gesuch um Akteneinsicht

Datum

30.06.1922

Ort

Neuburg/D

Art des Dokumentes

Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel auf die Beschwerde vom 14.06.1922

Verfasser

Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau

Verfasst für

Landgericht Neuburg/D

Quelle

Staatsarchiv München AG Schrobenhausen NR 1922/41-43

Inhalt

Beschw. Reg. Nr. 41/22
Neuburg a. D. , 30. Juni 1922



B e s c h l u ß

der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg a. D. Vom 30. Juni
1922


in der Nachlaßsache

Der Gütlerswitwe Viktoria G a b r i e l von Hinterkaifeck (Gemeinde Gröbern)
auf die Beschwerde des Rechtsanwalt JR Graf in Neuburg a. D. vom 14. Juni 1922:


I. Die Beschwerde des Gütlers Karl G a b r i e l gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Nachlaßgericht) Schrobenhausen vom 7. Juni bezüglich Ausstellung eines Erbscheins wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer Karl Gabriel hat die durch die Beschwerde verursachten Kosten zu tragen.

G r ü n d e  :

Wie gerichtsbekannt ist, wurden in der Nacht vom 31.3./1.4.1922 in dem Einödanwesen Hinterkaifeck die sämtlichen Bewohner desselben ermordet und zwar die Anwesensbesitzerin Viktoria Gabriel, ihre 7 jährige eheliche Tochter Zäzilie Gabriel, ihre leiblichen Eltern, die Austräglerseheleute Andreas und Zäzilie Gruber sowie noch 2 weitere, hier nicht interessierende Personen.
Nach durchgeführten Nachlaßverhandlungen wurde vom zuständigen Nachlaßgericht, dem Amtsgericht Schrobenhausen am 7. Juni 1922 zu den Akten Erbschein ausgestellt, in dem bezeugt wird, daß die vom 31.3./1.4.1922 oder um diese Zeit herum in Hinterkaifeck verstorbene Bauerswitwe Viktoria Gabriel, geb. Gruber von dort aufgrund Gesetzes von den folgenden Personen beerbt worden ist und zwar von:
1.Zäzilia Starringer, Gütlersfrau in Gerenzhausen Gemeinde Gerolsbach zu ½ -zur Hälfte-,
2.Anna Gruber, led. Dienstmagd in Greinstetten Amtsgericht Pfaffenhofen
3.Josef Gruber, Taglöhner in Pfaffenhofen
4.Bernhard Gruber, Gütler in Strobenried

zu je 1/10 -einem Zehntel-

5.Josef Starringer, Gütlerssohn in Schachach Gde. Gerolsbach
6.Maria Starringer, Dienstmagd in Lichthausen Gde. Gerolsbach

zu je 1/20 -einem Zwanzigstel-

7.Theres Gruber, Gütlerstochter in Greinstetten
8.Maria Wagner, geb. Gruber, Sattlersfrau in Grüntegerbach Amtsgericht Dorfen
9Leonhard Gruber, Gütlerssohn in Greinstetten
10.Peter Gruber, Gütlerssohn in Greinstetten
11.Michael Gruber, Gütlerssohn in Greinstetten

zu je 1/50 -einem Fünfzigstel-



Gegen diesen Beschluß hat JR. Graf namens des väterlichen Großvaters des Kindes Zäzilie Gabriel Beschwerde eingelegt mit folgendem Antrag:
1. Die Ausstellung des Erbscheins vom 7. Juni 1922 als unzulässig aufzuheben,
2. eventuell: den Erbschein von amtswegen einzuziehen und, wenn derselbe schon erteilt sein sollte und nicht erlangt werden kann, durch Beschluß für kraftlos zu erklären, evtl. das Nachlaßgericht anzuweisen den Erbschein einzuziehen oder, wenn er nicht sofort erlangt werden kann, aber schon erteilt sein sollte, für kraftlos zu erklären.


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