Editoren, Bürokraten
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<div align="right">24. Juni 1922</div> | <div align="right">24. Juni 1922</div> | ||
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I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. | I. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen; das Nachlaßgericht steht auf dem Standpunkt, daß gem. § 20 BGB. zu vermuten ist, daß die ermordeten 6 Personen eines gleichzeitigen Todes gestorben sind und daß daher der erteilte Erbschein zurecht erteilt ist.<br> | ||
II. Vers. Vorm.<br> | II. Vers. Vorm.<br> | ||
III. Samt Akten der Civilkammer des Landgerichts Neuburg/D. vorgelegt.<br> | III. Samt Akten der Civilkammer des Landgerichts Neuburg/D. vorgelegt.<br> |