Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen
Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches (Quelltext anzeigen)
Version vom 1. November 2012, 04:58 Uhr
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== Unterschiede zwischen der gesetzlichen Erbfolge laut BGB und der tatsächlichen Verteilung:== | |||
=== Viktoria Gabriel === | |||
Die Geschwister des Andreas Gruber beerbten wohl als Abkömmlinge die Großeltern der Erblasserin Viktoria.<br> | |||
Cäzilia Starringer beerbte ihre Halbschwester in der zweiten Ordung anstelle der Eltern Gruber. | |||
Nachdem es einen Erben in der zweiten Ordung gab, hätte die dritte Ordnung, nämlich die Gruber-Familie, keinen Anspruch auf das Erbe gehabt und c. Starringer wäre Alleinerbin geworden. | |||
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=== Cäzilia Gruber=== | |||
Die tatsächliche Erbfolge ist mit den Gesetzen des BGB identisch.<br> | |||
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== Erklärungsansansätze == | |||
* Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, da es keine (weiteren) Abkömmlinge des Andreas Gruber gab, also auch keine Erben der Gruberischen in der zweiten Ordnung. |