Wissen: Heimatrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde. Wie funktionierte der Wohnortswechsel im 19. Jahrhundert?


  im Aufbau
Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde.
===Geschichtliches===
===Geschichtliches===


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'''Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834'''<br>
'''Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834'''<br>
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Aufgrund des Umfangs des Gesetzestextes verlinken  wir an dieser Stelle zum Original in den OPAC der Bayerische Staatsbibliothek in München. [https://opacplus.bsb-muenchen.de/Vta2/bsb10482446/bsb:BV001427579 Revidiertes Gesetz über die Ansässigmachung und Verehelichung, München 1834]
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...folgt...
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Das Heimatrecht stellte sich in erster Linie als ein kommunales Aufenthaltsrecht dar, das seine praktischen Konsequenzen vor allem im Falle individueller Notlagen zeigte.<br>
Also, durch die Geburt, die ja logischerweise im Heimatort der Eltern stattfand, erhielt das Kind automatisch auch das Heimatrecht, d. h. dann halt auch, wenn das Kind verarmt, oder aus unbekannten Gründen später nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, musste die Armenhilfe oder Armenfürsorge der Gemeinde dafür aufkommen.
Jede Stadt (Gemeinde, Ort, Dorf) vergab das Heimatrecht selbständig und- bei Neubewerbungen-nach vorheriger Prüfung. Dabei konnten sie Personen auch ablehnen, z. B.:  wenn zu erwarten war, dass diese irgendwann der Gemeinde bzw. der Armenkasse zu Last fallen würde oder die Person schlecht beleumundet war.<br>
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Bei einem geplanten Umzug, oder dem Erwerb einer Immobilie andernorts war es also wichtig, vorher dort für sich die Erlaubnis des zukünftigen Wohnorts einzuholen.
Das Heimatrecht musste dabei, sofern es sich nur um einem Umzug handelte,  nicht zwingend im neuen Wohnort beantragt und eingeholt werden. Dies hatte für die Verwaltung des neuen Wohnortes den Vorteil, den neuen Bürger im Ernstfall wieder auszuweisen, bzw. an seinen Heimatort abzuschieben die gezwungen war ihn aufzunehmen.<br>
Um ihm neuen Wohnort aber Grundbesitz zu erwerben und  um ein Gewerbe zu betreiben, bzw. arbeiten zu dürfen, dafür bedarf es das Heimatrecht.
 


Das "Heimatrecht' stellte sich in erster Linie als ein kommunales Aufenthaltsrecht dar, das seine praktischen Konsequenzen vor allem im Falle individueller Notlagen zeigte.<br>
Also, durch die Geburt, die ja logischerweise im Heimatort der Eltern stattfand, erhielt das Kind automatisch auch das Heimatrecht, d. h. dann halt auch, wenn das Kind verarmt, oder aus unbekannten Gründen später nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, musste die Armenhilfe oder Armenfürsorge der Gemeinde dafür aufkommen.
Jede Stadt (Gemeinde, Ort, Dorf) vergab das Heimatrecht selbständig und- bei Neubewerbungen-nach vorheriger Prüfung. Dabei konnten sie Personen auch ablehnen, z. B.:  wenn zu erwarten war, dass diese irgendwann der Gemeinde bzw. der Armenkasse zu Last fallen würde oder die Person schlecht beleumundet war.




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===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter ===
===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter ===
Cäzilia Gruber ist ja in Gerolsbach geboren, und als sie sechs Jahre alt war, zog ihre Familie nach Koppenbach. Ihr Vater Martin Sanhüter erwarb da 1854 ein Anwesen dessen Vorbesitzer nach Nordamerika auswanderte.<br>
Die kirchliche Trauung von Cäzilia Grubers Eltern war am 23.01.1839 in Gerolsbach. Zuvor gab am 11.12.1838 das kgl. Landgericht die Zustimmung zu dieser Hochzeit („weltliche Heiratslizenz“).<br>
Da die Sanhüters dann in Gerolsbach lebten, und der Vater dort seinen Beruf ausübte hatte die Familie und die Kinder, die da kamen, logischerweise das Heimatrecht in Gerolsbach.<br>
Vor dem Umzug nach Koppenbach 1855, bzw. bevor M. Sanhüter das Anwesen dort kaufte musste er also das Heimatrecht dort beantragen, und da hatte sich dann auch die [[Sachverhalte: Die Kirche in Waidhofen|Pfarrei Waidhofen]]  bei der Pfarrei in Gerolsbach rückversichert, ob man die „reinlassen“ kann.
====Auskunft der katholischen Pfarrei Gerolsbach====
=====Datum=====
09.04.1854
=====Ort=====
Gerolsbach
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Auszug aus den<br>
Pfarrakten der Pfarrey Gerolsbach<br>
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Martin Sanhüter, geb. den 7ᵗ July 1812, verehelicht<br>
den 22 Januar 1839 u. ehelich und priesterlich eingesegnet<br>
am selben Tag mit Monika, geb. Winter, geb. den 14. Juni 1812,<br>
erzeugten mit einander nachstehende noch lebende<br>
Kinder. <br>
Felicitas, geb. den 6. Sept. 1842. <br>
Martin,&nbsp;&nbsp;&nbsp;geb.&nbsp;‘‘ &nbsp;10. Novb. 1843.<br>
Cäzilia,&nbsp;&nbsp;geb.&nbsp;&nbsp; ‘‘ 27. Novb. 1849.<br>
Diese Familie erfreut sich eines „sehr guten“ Leumundes, <br>
u. wird im jenseitigen Pfarramt bestens ausfallen. <br>


Für die Richtigkeit dieses Auszuges bürgt<br>
das k. Pfarramt Gerolsbach 9ᵗ April 1854<br>
Unterschrift<br>
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===Quellen===
===Quellen===
Diözesanarchiv Augsburg<br>
Diözesanarchiv Augsburg<br>
[https://wiki.genealogy.net/Bayern/Heimatrecht/Staatsb%C3%BCrgerschaft Bayern/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft]<br>
[https://wiki.genealogy.net/Bayern/Heimatrecht/Staatsb%C3%BCrgerschaft Bayern/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft]<br>