Versäumnisse der Ermittler: Unterschied zwischen den Versionen
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==Daktyloskopie== | |||
Die am häufigsten eingesetzte Technik in der Spurensicherung ist die Daktyloskopie - ein biometrisches Verfahren zur Identifizierung von Personen anhand ihrer Fingerabdrücke. Dies war bereits 1922 möglich, allerdings gibt es hier Einschränkungen, denn: Die Haltbarkeit latenter Fingerabdrücke ist im Wesentlichen von mehreren Faktoren abhängig, als wichtigste seien hier die Eigenschaften des Spurenverursachers sowie die Eigenschaften des Spurenträgers genannt.<br> | |||
Die Beschaffenheit der Papillarleisten, also der "Riffelungen" der Finger und die Zusammensetzung und Menge der Schweißabsonderung, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich ist - teilweise auch situationsbedingt! Z. B. wenn jemand sehr nervös ist und dann etwas mit "schweißigen" Fingern anfasst, wird diese Spur sicher deutlicher ausfallen und länger nachweisbar sein als bei einem Menschen, der nicht schwitzt.<br> | |||
Auch die Art des Gegenstandes, der angefasst wurde. Ganz bedeutend ist hier die Oberflächenbeschaffenheit: Alles, was glatt ist und / oder glänzt (Glas, polierter Kunststoff, Metall, poliertes Holz), hält Spuren gut; Gegenstände mit gebrochenen oder stark strukturierten Oberflächen halten "normale" Fingerspuren nicht oder nur schlecht (z. B. ungehobeltes Holz, strukturiertes Leder, Lehm, Kalkzement) | |||
===Fallrelevanz=== | |||
Offiziell ist unbekannt, ob Fingerabdrücke am Tatort genommen wurden, realistisch betrachtet kann aber anhand der ungünstigen Ausgangssituation in einem alten Haus (viel Holz, Kalkzement u. Lehm) und Dutzenden Schaulustigen davon ausgegangen werden, daß keine Fingerabdrücke gefunden und demzufolge genommen werden konnten. Bei gefundenen und abgenommen Abdrücken hätten die Ermittler jeden der Neugierigen zur Abnahme der Fingerabdrücke einbestellen müssen, um diese abzugleichen.<br> | |||
Die Kehrseite darin bestand, dass man bei gefundenen Fingerabdrücken jeden einzelnen der Schaulustigen hätte gegenprüfen müssen, und damit der Täter so er denn unter den Neugierigen war hätte entkommen können. Falls aber ein „übrig“ gebliebener und dem Täter zuzuordnender Fingerabdruck geblieben wäre, wäre man auf den Fingerabdruck der entsprechenden Person angewiesen gewesen. Damals gab es noch keine zentralen Register. | |||