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§ 11. Diejenigen Baierischen Unterthanen, welche mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß in fremde Dienste getreten sind, bleiben verpflichtet: <br>
§ 11. Diejenigen Baierischen Unterthanen, welche mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß in fremde Dienste getreten sind, bleiben verpflichtet: <br>
&nbsp; &nbsp; &nbsp; a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch einen an sie gerichteten directen Befehl, oder durch eine General-Verordnung zurückberufen werden; <br>
&nbsp; &nbsp; &nbsp; a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch einen an sie gerichteten directen Befehl, oder durch eine General-Verordnung zurückberufen werden; <br>
  &nbsp; &nbsp; &nbsp;  b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalt leisten, nie gegen ihr Vaterland zu dienen; <br>
&nbsp; &nbsp; &nbsp;  b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalt leisten, nie gegen ihr Vaterland zu dienen; <br>
&nbsp; &nbsp; &nbsp;c) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst verlassen, sobald diese Macht in Kriegszustand gegen Baiern eintritt. <br>
&nbsp; &nbsp; &nbsp;c) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst verlassen, sobald diese Macht in Kriegszustand gegen Baiern eintritt. <br>


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===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter ===
===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter ===
Editoren, Bürokraten
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