Editoren, Bürokraten
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§ 11. Diejenigen Baierischen Unterthanen, welche mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß in fremde Dienste getreten sind, bleiben verpflichtet: <br> | § 11. Diejenigen Baierischen Unterthanen, welche mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß in fremde Dienste getreten sind, bleiben verpflichtet: <br> | ||
a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch einen an sie gerichteten directen Befehl, oder durch eine General-Verordnung zurückberufen werden; <br> | a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch einen an sie gerichteten directen Befehl, oder durch eine General-Verordnung zurückberufen werden; <br> | ||
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalt leisten, nie gegen ihr Vaterland zu dienen; <br> | |||
c) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst verlassen, sobald diese Macht in Kriegszustand gegen Baiern eintritt. <br> | c) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst verlassen, sobald diese Macht in Kriegszustand gegen Baiern eintritt. <br> | ||
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===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter === | ===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter === |