Editoren, Bürokraten
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Bis zum 1. Januar 2008 hatten Landgerichtsärzte nach dem Bayerischen Sachverständigengesetz vom 11. Oktober 1950 den Status eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und waren nach § 73 Abs. 2 StPO vorrangig vor privaten Sachverständigen zu bestellen. In der Praxis wurden Landgerichtsärzte hauptsächlich zur Erstellung psychiatrischer Sachverständigengutachten herangezogen, etwa wenn es um die Schuldfähigkeit oder die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ging. Mit der Aufhebung des Gesetzes entfiel dieser Sonderstatus der Landgerichtsärzte im Land Bayern. [1] | Bis zum 1. Januar 2008 hatten Landgerichtsärzte nach dem Bayerischen Sachverständigengesetz vom 11. Oktober 1950 den Status eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und waren nach § 73 Abs. 2 StPO vorrangig vor privaten Sachverständigen zu bestellen. In der Praxis wurden Landgerichtsärzte hauptsächlich zur Erstellung psychiatrischer Sachverständigengutachten herangezogen, etwa wenn es um die Schuldfähigkeit oder die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ging. Mit der Aufhebung des Gesetzes entfiel dieser Sonderstatus der Landgerichtsärzte im Land Bayern. [1] | ||
===heutige Voraussetzungen:=== | ===heutige Voraussetzungen:=== | ||
Sie verfügen über die ärztliche Approbation und die Anerkennung als Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie oder Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin [2] | |||
===Fortbildungskurs für Landgerichtsärzte um 1910=== | ===Fortbildungskurs für Landgerichtsärzte um 1910=== |