Gesetze: Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Begriffserklärung ===
=== Begriffserklärung ===
Die gerichtsmedizinische Leichenschau
=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
§159 des [[Gesetze: Das Strafgesetzbuch (1872) | Strafgesetzbuch (StGB)]], gültig vom 01.01.1872 bis 15.06.1943:<br>
§ 87  der Strafprozeßordnung, gültig vom 1. Oktober 1879–1. April 1924:<br>
§ 87  des [[Gesetze: Das Strafgesetzbuch (1872) | Strafgesetzbuch (StGB)]], gültig vom 1. Oktober 1879–1. April 1924:<br>
 
=== Im Wortlaut ===
=== Im Wortlaut ===
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'''§. 87.'''<br>
'''§. 87.'''<br>
(1) <br>
(1) <br>
::::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br>
::[1] Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen.<br>
::::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br>
::[2] Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen<br>
::::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br>
::[3] Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.<br>
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(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br>
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.<br>
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