Dokumente: 1922-06-30 Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Beschwerde ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden, soweit sie gerichtet ist auf Einziehung -Kraftloserklärung kommt nach Laage der Sache nicht in Betracht – Unzulässig ist jedoch der primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins; cf. § 2361, 2362 BGB. RE Bd. 61 S. 277, Beschluß des Obersten Landesgerichts, Samml. d. E. Bd. 2 S. 725 Schneider FGG zu § 80 Anm. 2; § 20 FGG.<br> | Die Beschwerde ist in formeller Beziehung nicht zu beanstanden, soweit sie gerichtet ist auf Einziehung -Kraftloserklärung kommt nach Laage der Sache nicht in Betracht – Unzulässig ist jedoch der primäre Antrag auf Aufhebung der Ausstellung des Erbscheins; cf. § 2361, 2362 BGB. RE Bd. 61 S. 277, Beschluß des Obersten Landesgerichts, Samml. d. E. Bd. 2 S. 725 Schneider FGG zu § 80 Anm. 2; § 20 FGG.<br> | ||
Sachlich ist die Beschwerde unbegründet.<br> | Sachlich ist die Beschwerde unbegründet.<br> | ||
Auch das Beschwerdegericht ist der Anschauung, daß die in der fraglichen Nacht ermordeten 6 Personen in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. Umgekommen sind, so daß kraft Gesetzes zu vermuten ist, daß sie <u>gleichzeitig gestorben</u> sind. | Auch das Beschwerdegericht ist der Anschauung, daß die in der fraglichen Nacht ermordeten 6 Personen in einer „gemeinsamen Gefahr“ im Sinne des § 20 BGB. Umgekommen sind, so daß kraft Gesetzes zu vermuten ist, daß sie <u>gleichzeitig gestorben</u> sind.<br> | ||
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Version vom 28. März 2017, 14:13 Uhr
Gesuch um Akteneinsicht
Datum
30.06.1922
Ort
Neuburg/D
Art des Dokumentes
Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau in der Erbsache Gabriel auf die Beschwerde vom 14.06.1922
Verfasser
Zivilkammer des Landgerichts Neuburg/Donau
Verfasst für
Landgericht Neuburg/D
Quelle
Staatsarchiv München AG Schrobenhausen NR 1922/41-43
Inhalt
Beschw. Reg. Nr. 41/22 Neuburg a. D. , 30. Juni 1922
B e s c h l u ß
der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg a. D. Vom 30. Juni Der Gütlerswitwe Viktoria G a b r i e l von Hinterkaifeck (Gemeinde Gröbern) G r ü n d e :
Wie gerichtsbekannt ist, wurden in der Nacht vom 31.3./1.4.1922 in dem Einödanwesen Hinterkaifeck die sämtlichen Bewohner desselben ermordet und zwar die Anwesensbesitzerin Viktoria Gabriel, ihre 7 jährige eheliche Tochter Zäzilie Gabriel, ihre leiblichen Eltern, die Austräglerseheleute Andreas und Zäzilie Gruber sowie noch 2 weitere, hier nicht interessierende Personen.
5.Josef Starringer, Gütlerssohn in Schachach Gde. Gerolsbach
7.Theres Gruber, Gütlerstochter in Greinstetten
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