Editoren, Bürokraten, Administratoren
8.529
Bearbeitungen
Jaska (Diskussion | Beiträge) |
Jaska (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
''''' | '''''Verfügung''''' | ||
== Detailinformationen == | == Detailinformationen == | ||
=== Datum === | === Datum === | ||
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
Staatsarchiv Augsburg | Staatsarchiv Augsburg | ||
== Inhalt == | == Inhalt == | ||
{|border="2" cellpadding="0" width="700" | {|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="700" | ||
| | | | ||
<tt> | <tt> | ||
Verfügung<br><br> | |||
Augsburg, den 11.05.1971 | Augsburg, den 11.05.1971<br> | ||
Staatsanwaltschaft bei dem | Staatsanwaltschaft bei dem<br> | ||
Landgericht Augsburg | Landgericht Augsburg<br> | ||
Erster Staatsanwalt | Erster Staatsanwalt | ||
<br><br> | |||
Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist.<br><br> | |||
Da sich sonach auch nicht klären lässt, ob die Strafverfolgungsverjährung gegen Karl und Andreas Schreier durch eine richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden ist, muss davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung gegen beide verjährt ist. | |||
In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. | In Betracht kommt die Verjährungsfrist von 20 Jahren, wie sie in § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB a.F. vorgesehen war. | ||
§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechts-änderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war. | § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 04.08.1969 (BGBl. I.S. 1065), die für die Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht, kommt nach Art. 2 des 9. Strafrechts-änderungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung, weil die Strafverfolgung bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war.<br> | ||
Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären. | Trotzdem soll nichts unversucht gelassen werden die Tat aufzuklären.<br><br> | ||
gez. Beck | gez. [[Ermittler: Beck | Beck]]<br> | ||
Erster Staatsanwalt | Erster Staatsanwalt | ||
</tt> | </tt> | ||
|} | |} | ||
== Offene Fragen/Bemerkungen == | == Offene Fragen/Bemerkungen == |