Dokumente: 1922-08-05 Aktennotiz zu Andreas Schreier

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Aktennotiz zu Andreas Schreier

Detailinformationen

Datum

04.08.1922

Ort

Schrobenhausen

Art des Dokumentes

Zeitungsartikel

Verfasser

Verfasst für

Neue freie Volkszeitung

Inhalt


Artikel aus der Neuen freien Volkszeitung von 04.08.1922

Die Raubmörder von Hinterkaifeck verhaftet

Schrobenhausen 2.0.
Heute morgen 4 Uhr wurde in Sattelberg, B.A. Schrobenhausen, durch die Gendarmerie einer der beiden Mörder von Hinterkaifeck festgenommen. Es ist dies der 31 jährige Tagöhner
Andreas Schreyer,
genannt Schwanzenmanderl, von Sattelberg, wo seine Mutter ein Kleingütleranwesen besitzt. Seinem 23 jährigen Bruder Karl gelang es vorläufig, sich vor der Festnahme durch die Flucht zu retten. Die beiden Brüder, als gewalttätige Menschen weit umher bekannt und gefürchtet, waren seiner Zeit in der Nähe von Waidhofen beim Abfahren von Holz aus dem Wald beschäftigt und fuhren dabei täglich in Hinterkaifeck vorbei, sodass sie die dortigen Verhältnisse genau kennen konnten. Nach der Tat konnten sie die Spuren ihres Verbrechens vor ihrer Mutter nicht verheimlichen, die zuletzt ihr bedrücktes Gewissen von Der Mitwisserschaft in der Beichte erleichtern wollte. In de Folge machte sie der Nachbarin Mitteilung von der schrecklichen Tat ihrer Söhne, wodurch endlich auch die Gend. Kenntnis erhielt und die Verhaftung bewerkstelligte.
Der geflüchtet Karl Schreyer wird wohl auch bald der gerechten Strafe zugeführt werden können, da er kaum irgendwo Unterschlupf und Hilfe finden wird. Der Täter hat gestanden.
II. Nach den Erhebungen in Schrobenhausen beruht die Festnahme auf Wahrheit, jedoch wurden die beiden Schreyer nach ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Schrobenhausen wieder entlassen.
III. Vorstrafen und Heimatsnachweis für die beiden Schreyer erholt.
IV. Gesonderte Vormerkung im S.A. 1/20 Ausw.
V. Zum Personalakt des Andreas Schreyer W.V. 8.12.22.
München den 5.8.22
Polizeidirektion:
I.A.


I. Nach Mitteilung der Gendarmerie in Schrobenhausen v. 19.1.23. ist Andreas Schreier schon vor längerer Zeit aus Untersuchungshaft entlassen worden, und zwar mangels Beweises.

II. zu den Akten.

Am. 23.1.23
I.A.

Offene Fragen/Bemerkungen