Berichte: 1952-05-02 Popp Andreas, Staatsanwalt
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Staatsarchiv München
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Der Oberstaatsanwalt Augsburg, den 2. Mai 1952 An Den Herrn Ermittlungsrichter beim Amtsgericht AUSBURG
In dem Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter erfolgte eine Reihe von richterlichen Handlungen, die die Verjährung unterbracht. So erliess 1937 das Amtgericht Schrobenhausen durch den jetztigen Oberamtsrichter Hölzle, Schrobenhausen, gegen die Gebrüder Anton und Jakob Gabriel als der Tat verdächtig Haftbefehl. Die genannten befanden sich vom 16.IV.-6.X.1937 in U-Haft. Abgesehen hiervon konnte die Verjahrung z.Zt. der Geltung der Todesstrafe überhaupt nicht in Lauf kommen bis 1948. Eine Schwester des Anton Gump bezeichnete im Jahre 1941 diesen und ihren Bruder Adolf Gump als die Mörder von Hinterkaifeck. Die Ermittlungen hierzu konnten z.Zt. des NS-Regimes nicht durchgeführt werden. Die Angaben dieser Schwester erfolgten mit gleichem Inhalt unabhängig 2 Personen gegenüber, die glaubhaft sind. Sie erfolgte jeweils unter Umständen, die ausschliessen, dass die Schwester ihre Brüder etwas falsch bezichtigt hätte. (vor Bl. 63,62). Adolf Gump verstarb am 29.II.1944 in Würzburg ind einem Lazarett als Unterfeldwebel d. WH. Er ist geb. 4.12.1889 in Karlskron, er starb angeblich, weil er von ausländischen Gefangenen niedergeschlagen wurde. Anton Gump war zur Tatzeit Arbeiter in Ingolstadt (Bl. 70 R), Adolf Gump befand sich damals als Soldat bei der Reichswehr, vermutlicher Standort Ingolstadt (die Ermittlungen hierüber sind noch nicht abgeschlossen).
Auch ohne die Angaben der Schwester wäre sonach die Täterschaft der Brüder Anton und Adolf biologisch begründet. Hinsichtlich der übrigen Ermittlungen beziehe ich mich auf die Anzeige der Chefdienststelle Schwaben der Landpolizei vom 2.V.1952. Ich beantrage deshalb, gegen Anotn Gump, Personalien, wie oben, wegen dringenden Verdachts eines Verbrechens nach §§ 211, 47 StGB HAFTBEFEHL zu erlassen, weil in Bezug der Überführungsmittel Verdunkelungsgefahr besteht. Ferneer beantrag ich die Hausdrurchsuchung der Wohnung des Anschuldigten zu verfügen, weil damit gerechnet werden kann, dass in der Wohnung weitere Überführungsmittel gefunden werden können. Wegen der Bedeutung der Sache, wolle die Ermächtigung auch für die Nachtzeit erteilt werden. Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Augsburg ist zuständig, weil der Tatort im Bereiche des Amtsgerichts Schrobenhausen gelegen ist; bezüglich der Hausdurchsuchung besteht Sachzusammenhang. Der Oberstaatsanwalt:
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