Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen

Begriffserklärung
Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen ist.
Gesetzliche Regelung 1922
§ 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.06.1943
Buch 1. Allgemeiner Teil,
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Im Wortlaut
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Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien. |