Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen
Begriffserklärung
Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen ist.
Gesetzliche Regelung 1922
§20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.06.1943
Buch 1. Allgemeiner Teil
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Im Wortlaut
Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien. |