Wissen: Heimatrecht
im Aufbau
Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde.
Geschichtliches
Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818
Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten |
Anm. zu § 1: Siehe hierzu das Edict über das Indigenat vom 26. Mai 1818 (war Beilage I. zur Verfassungsurkunde); nach den Rechten und Pflichten angefügt.
Anmerkung zu § 3 b): Siehe hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834, (hier mussten umfangreiche Aussagen und Bestätigungen über Vermögen, Besuch der Schule mit Religionsunterricht auch an Sonntagen bis zum 18. Lebensjahr,Teilnahme mit gutem Erfolg, evtl. Entlassungzeugnis aus der Armee usw. beigebracht werden)
Edict über das Indigenat
§ 1. Zum vollen Genusse aller bürgerlichen öffentlichen und Privatrechten in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt, oder durch die Naturalisation erworben wird. § 2. Vermöge der Geburt steht Jedem das Baierische Indigenat zu, dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte dieses Indigenats besessen haben. § 3. Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt: § 4. Durch den bloßen Besitz oder eine zeitliche Benützung liegender Gründe, durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder durch die Theilnahme an einem von beyden, ohne förmliche Niederlassung und Ansässigmachung, werden die Indigenats-Rechte nicht erworben. § 5. Auf gleiche Weise können die Fremden, welche in Baiern sich aufhalten, um ihre wissenschaftliche, Kunst- oder industrielle Bildung zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, oder welche sich in Privat-Diensten befinden, ohne sich förmlich ansässig gemacht, oder eine Anstellung erlangt zu haben; oder soche Individuen, welche mit ihrem Domicil den an andere Souverains übergegangenen Landestheilen angehören, vorbehaltlich der vertragsgemäßen Rückwanderung, auf die Rechte eines Einheimischen keine Ansprüche machen. § 6. Das erworbene Indigenat geht verloren: § 7. Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche man zu Kron-Oberhof-Aemtern, zu Civil-Staatsdienste, zu obersten Militaire-Stellen, und zu Kirchen-Aemtern oder Pfründen nicht gelangen, und ohne welche man das Baierische Staats-Bürgerrecht nicht ausüben kann. § 8. Nebst dem Indigenat wird zu letzterem erfordert: § 9. Nur derjenige Baier, welcher den oben bemerkten Bedingungen Genüge geleistet hat, erhält den politischen Stand eines Staatsbürgers im Königreiche, und die verfassungsmäßige Theilnahme an der Stände-Versammlung. b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen, den Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalt leisten, nie gegen ihr Vaterland zu dienen; c) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst verlassen, sobald diese Macht in Kriegszustand gegen Baiern eintritt. § 12. Baierische Unterthanen können Besitzungen in einem andern Staate haben und erwerben, auch an Handels-Etablisements und Fabriken Theil nehmen, wenn keine bleibende persönliche Ansäßigkeit in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer Unterthanenpflichten gegen das Königreich geschehen kann. § 13. Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern Grundeigenthum gleich den Königlichen Unterthanen besitzen. Sie unterliegen hierbei den Pflichten der Forensen (Anmerkung: = derjenige, welcher Grundstücke in einer anderen Flur besitzt, in welcher er nicht wohnt). § 14. Den Standesherren, welche sich ihren Aufenthalt in den zum deutschen Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staaten wählen, bleiben alle durch die Königliche Declaration zugestandenen Rechte vorbehalten. § 15. Sie sind dagegen wie jeder andere Forensis gehalten: § 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem ein solcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugesteht. § 17. Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder besondere Verfügungen entweder Fremde im Allgemeinen oder Baierische Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesetzen den Einheimischen zustehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen Staats derselbe Grundsatz anzuwenden. § 18. Zur Ausübung eines solchen Retorsions-Rechts muß allezeit die besondere Königliche Genehmigung erholt werden. § 19. Fremde, welche mit Königlicher Erlaubniß in dem Königreiche sich aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, solange sie allda zu wohnen fortfahren, und jene Erlaubniß nicht zurückgenommen ist. München, den 26. May 1818. Maximilian Joseph Zur Beglaubigung: Egid von Kobell Königl. Staatsrath und General-Secretair. |
Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter
Quellen
Diözesanarchiv Augsburg
Bayern/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft