Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen
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Da die Kinder der Erblasserin Cäzilia und Josef ebenfalls getötet wurden, gibt es keine Erben der ersten Ordnung.<br> | Da die Kinder der Erblasserin Cäzilia und Josef ebenfalls getötet wurden, gibt es keine Erben der ersten Ordnung.<br> | ||
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Die Eltern der Viktoria Gabriel wurden ebenfalls ermordet. An ihre Stelle tritt Cäzilia Starringer, Tochter der Cäzilia Gruber und Halbschwester der Erblasserin.<br> | Die Eltern der Viktoria Gabriel wurden ebenfalls ermordet. An ihre Stelle tritt Cäzilia Starringer, Tochter der Cäzilia Gruber und Halbschwester der Erblasserin.<br> | ||
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|Großeltern oder deren Abkömmlinge<br> | |Großeltern oder deren Abkömmlinge<br> | ||
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Können nicht erben, da Cäzilia Starringer in der zweiten Ordnung alle Erben nachfolgender Ordnungen ausschliesst | Können nicht erben, da Cäzilia Starringer in der zweiten Ordnung alle Erben nachfolgender Ordnungen ausschliesst | ||
|Cäzilia Starringer ist Alleinerbin ihrer Schwester. | |Cäzilia Starringer ist Alleinerbin ihrer Schwester. | ||
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Version vom 1. November 2012, 03:22 Uhr
Allgemein
Da die Erblasser Cäzilia und Viktoria Gabriel kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt:
Diese Erbfolge entsprach aber nicht den damaligen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Tatsächliche Erbfolge
Nachfolgende Tabellen zeigen auf, wie und zu welchen Teilen das Erbe verteilt wurde:
Viktoria Gabriel
Erblasser | Besitz | Die Erben |
|
Cäzilia Starringer, zur Hälfte
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Cäzilia Gabriel
Erblasser | Besitz | Die Erben |
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Cäzilia Starringer, zur Hälfte |
Andreas und Cäzilia Gruber
Die im Austrag lebenden Eheleute Gruber hatten bereits im Jahre 1914 den Hinterkaifecker Hof an Ihre Tochter weiter gegeben.
Sie besassen jedoch Pfandbriefe und Sparbücher. In den Erbschaftsdokumenten ist nicht expliziet erwähnt, wer diese Spareinlagen geerbt hat.
Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Die tatsächliche Erbfolge entsprach jedoch nicht den damals gültigen Vorgaben des BGB.
Die rechtliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbbrechtigenten Personen dar.
Gibt es Erben einer Ordnung, so schliessen sie alle Erben einer folgenden Ordung aus.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können. Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an dessen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
Erben der ersten Ordnung, §1924
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Theilen.
Erben der zweiten Ordnung, §1925
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.
[2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Theil allein.
Erben der dritten Ordnung, §1929
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. [2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Viktoria Gabriel
In Anlehnung an die o.g. Ordnungen, hätte die Erbverteilung der Viktoria Gabriel wie folgt erfolgen müssen: