Dokumente: 1923-03-21 Untersuchungsbericht Reuthaue: Unterschied zwischen den Versionen

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Ferner befanden sich daran einige Härchen, welche als Menschenhaar und zum Teil auch als Hasen- oder Katzenhaare festgestellt wurden.<br>
Ferner befanden sich daran einige Härchen, welche als Menschenhaar und zum Teil auch als Hasen- oder Katzenhaare festgestellt wurden.<br>
Die Haue muss mit Gutachten, nachdem von der vorstehenden Requisition nichts bekannt war, an das Amtsgericht Schrobenhausen, welches die Haue zur Untersuchung anher sandte, zurückgesendet (werden).<br><br>
Die Haue muss mit Gutachten, nachdem von der vorstehenden Requisition nichts bekannt war, an das Amtsgericht Schrobenhausen, welches die Haue zur Untersuchung anher sandte, zurückgesendet (werden).<br><br>
II. Urschrift an die Staatsanwalt beim Landgerichte [[Orte: Neuburg a. D.|Neuburg a. D.]] zurückgesendet.<br><br>
II. Urschrift an die Staatsanwalt beim Landgerichte [[Orte: Neuburg a. d. Donau|Neuburg a. D.]] zurückgesendet.<br><br>
III. Zu den Akten: Raubmord in Hinterkaifeck. W. V. Abt. I.
III. Zu den Akten: Raubmord in Hinterkaifeck. W. V. Abt. I.
<br>I.A.<br><br>
<br>I.A.<br><br>

Version vom 26. November 2011, 18:10 Uhr

Untersuchungsbericht über die Reuthaue

Detailinformationen

Datum

23. März 1923 München

Art des Dokumentes

Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse des Herrn Rubner, Abteilung Ib/ Umlaufverfahren

Verfasser

mehrere Verfasser und Unterzeichner, Umlaufverfahren

Verfasst für

Verfügbar

Staatsarchiv München

Inhalt

I. Die fragliche Haue ist bei der Abteilung Ib ( H. Ob. I. Rubner) behandelt worden.
Von dort wurde am 1. III. 23. mitteilt:
"Fingerabdrücke sind auf der Reuthaue nicht festzustellen gewesen."
Das Gutachten, von welchem keine Abschrift gemacht wurde, lautet im Allgemeinen dahin, dass mit absoluter Sicherheit feststeht, dass das an der Haue befindliche Blut Menschenblut sei.
Ferner befanden sich daran einige Härchen, welche als Menschenhaar und zum Teil auch als Hasen- oder Katzenhaare festgestellt wurden.
Die Haue muss mit Gutachten, nachdem von der vorstehenden Requisition nichts bekannt war, an das Amtsgericht Schrobenhausen, welches die Haue zur Untersuchung anher sandte, zurückgesendet (werden).

II. Urschrift an die Staatsanwalt beim Landgerichte Neuburg a. D. zurückgesendet.

III. Zu den Akten: Raubmord in Hinterkaifeck. W. V. Abt. I.
I.A.


Abschrift.
A 169/88
Unter Bezugnahme auf die umstehende Anzeige und Feststellung
an die Polizeidirektion München
mit dem Ersuchen, die Reuthaue nach ihrem Eintreffen dortselbst auf Fingerabdrücke und Blutspuren untersuchen zu lassen.


Neuburg a. D. 8./III. 1923.
Der I. Staatsanwalt: gez. Renner.

Am (. III. 23.
I. Einlaufamt und Fingerabdruckstelle in Kenntnis gesetzt.

II. An die Gendarmeriestation Hohenwart, B. A. Schrobenhausen
zur Kenntnisnahme, dass die Reuthaue bis jetzt nicht eingetroffen ist
München, den 13. März 23.
Polizeidirektion:
I. A.

Offene Fragen/Bemerkungen

Handgeschriebene Bemerkung des Hr. Nagel noch nicht eingefügt.