Gesetze: Damalige Gesetzesgrundlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Eheschliessung:'''<br> | '''Eheschliessung:'''<br> | ||
§. 1316. <br>Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.<br> | §. 1316. <br>Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.<br><br> | ||
§. 1317. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein. | §. 1317. <br>Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein. | ||
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'''Anfechtung der Ehe:'''<br> | '''Anfechtung der Ehe:'''<br> | ||
§. 1333. <br>Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.<br> | §. 1333. <br>Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.<br><br> | ||
§. 1334. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei der Eheschließung gekannt hat. | §. 1334. <br>Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt worden, so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei der Eheschließung gekannt hat.<br><br> | ||
§. 1339. Die Anfechtung kann nur binnen sechs Monaten erfolgen.<br><br> | §. 1339. <br>Die Anfechtung kann nur binnen sechs Monaten erfolgen.<br><br> | ||
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'''Folgen der Eheschliessung:'''<br> | '''Folgen der Eheschliessung:'''<br> | ||
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1. über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen;<br> | 1. über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen;<br> | ||
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§. 1432. <br>Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.<br> | §. 1432. <br>Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.<br><br> | ||
§. 1438. <br>Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die allgemeine Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesammtgut). Zu dem Gesammtgute gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. | §. 1438. <br>Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die allgemeine Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesammtgut). Zu dem Gesammtgute gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. | ||
Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne daß es einer Uebertragung durch Rechtsgeschäft bedarf.<br> | Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne daß es einer Uebertragung durch Rechtsgeschäft bedarf.<br> | ||
Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.<br><br> | Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.<br><br> | ||
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'''Scheidung der Ehe:'''<br> | '''Scheidung der Ehe:'''<br> | ||
§. 1564. Die Ehe kann aus den in den §§. 1565 bis 1569 bestimmten Gründen geschieden werden. Die Scheidung erfolgt durch Urtheil. Die Auflösung der Ehe tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. | §. 1564. <br>Die Ehe kann aus den in den §§. 1565 bis 1569 bestimmten Gründen geschieden werden. Die Scheidung erfolgt durch Urtheil. Die Auflösung der Ehe tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein.<br><br> | ||
§. 1565. Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder einer nach den §§. 171, 175 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung schuldig macht. | §. 1565. <br>Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder einer nach den §§. 171, 175 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung schuldig macht.<br> | ||
Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen, wenn er dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung zustimmt oder sich der Theilnahme schuldig macht. | Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen, wenn er dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung zustimmt oder sich der Theilnahme schuldig macht.<br><br> | ||
§. 1566. Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet. | §. 1566. <br>Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet.<br><br> | ||
§. 1567. Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihn böslich verlassen hat. | §. 1567. <br>Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihn böslich verlassen hat. | ||
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=== Uneheliche Kinder === | === Uneheliche Kinder === | ||
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Version vom 2. August 2011, 20:38 Uhr
Was?
In vielen Fragen rund um dem Mordfall Hinterkaifeck gibt es rechtliche Bezüge, v.a. was die Verteilung des Erbes, die vorangegangenen Inzestprozesse aber auch, was die Ermittlungen betrifft.
Hier stellen wir die damals gültigen gesetzlichen Grundlagen zu einzelnen Fragen zusammen (wird ständig erweitert), damit Sie einen schnellen Überblick über eine Thematik haben.
Die Auszüge stammen aus:
Strafgesetzbuch
Verjährung
Im Zusammenhang mit den Mordermittlungen in Sachen Sechsfachmord auf Hinterkaifeck taucht immer wieder der Begriff der Verjährung auf. Sie stellt eine Frist dar, nach deren Ablauf eine Bestrafung für ein Verbrechen nicht mehr möglich ist. Dies wurde v.a. bei den späten Ermittlungen ab 1951 großes Thema.
Was also steckt hinter der Verjährung? Verjährt Mord überhaupt? Welchen Rahmen gaben und geben die damaligen und heutigen Gesetze vor?
Das damals gültige Strafgesetzbuch weist folgende Paragraphen aus, die die Verjährung betreffen:
§. 66.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. §. 68. §. 69. §. 70.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. [53] §. 71. §. 72. |
Bedeutung für den Fall Hinterkaifeck
Nach § 67 wird bei einem Kapitalverbrechen eine Verjährungsfrist von 20 Jahren angesetzt.
Voraussetzung für eine Verjährungsfrist ist entweder ein Strafverfahren oder ein gerichtliches Urteil.
Diskussion um die Verjährung im Mordfall Hinterkaifeck
1953 gab es wahrscheinlich aufgrund der Recherchen von Ulrich und Gronemeyer und der starken und Medienpräsenz von Hinterkaifeck sowie einer erneuten Untersuchung HKs durch die Staatsanwaltschaft ab 1952 eine Fragestunde im Bayerischen Landtag.
Aus dem Protokoll:
Ausgangsfrage: "Wie konnte es geschehen, daß der am 25.4.1922 auf dem Hof begangene 6fache Mord an dem Täter, der jetzt offenbar bekannt ist, nicht gesühnt werden kann. Warum hat die Staatsanwaltschaft nicht dafür gesorgt, daß die Verjährung rechtzeitig unterbrochen und die Möglichkeit der Strafverfolgung gewahrt blieb."
Antwort des Justizministers (Auszug): "1. ... Nach §76 [Anm.: gemeint ist §67] Abs. I des Strafgesetzbuches verjährt die Strafverfolgung wegen Mordes in 20 Jahren und nicht, wie in den Zeitungen zum Teil angenommen worden ist , in 30 Jahren. Die Verjährung wird nur durch eine Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen (§68 Abs. I StGB); dabei wirkt die Unterbrechung, wie in §68 Abs. II noch ausdrücklich klargestellt ist, nur gegen die Person, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine Handlung eines Richters gegen eine zu Unrecht als Täter angesehene Person genügt also nicht, um gegen den wirklichen Täter die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen." und weiter: 2. Auf den Mordfall Hinterkaifeck angewendet, bedeutet dies: Der Mord vom 25.4.1922 war bereits am 25.4.1942 verjährt, sofern nicht eine wirksame richterliche Unterbrechungshandlung gegen den wirklichen Täter durchgeführt wurde. Ob eine solche richterlichen Handlung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden ist, wird zur Zeit noch festgestellt. Die Ermittlungen sind sehr mühsam, weil die Gerichtsakten beim Brand des Augsburger Justizgebäudes mitverbrannt sind.
Interessant ist ein Hinweis auf eine "Beratung des sog. Strafrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat", bei der der Fall Hinterkaifeck eine entscheidende Rolle gespielt hat, um die Verjährung von Kapitalverbrechen auf 30 Jahre auszudehnen. Interessant auch das falsche (?) Tatdatum, das sich durchzieht.
Heute verjährt Mord nicht
Im Zuge der Aufarbeitung der Verbrechen während des Zweiten Weltkrieges entbrannte ab den frühen 60er Jahren erneut eine Diskussion um die Verjährung von Kapitalverbrechen. Damit diese Verbrechen auch noch später geahndet werden konnten, verlängerte man zunächst 1965 die Verjährungsfrist für Mord und Völkermord um 10 Jahre, um sie dann schliesslich 1979 ganz aufzuheben.
Weitere Informationsquellen zur Verjährung
Das Bürgerliche Gesetzbuch
Ehebündnis
Eheschliessung: Folgen der Eheschliessung: Scheidung der Ehe: |
Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder: |