Gesetze: Meineid: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Begriffserklärung ===
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Version vom 26. September 2011, 11:46 Uhr

Begriffserklärung

Ein Meineid ist eine Aussage, die unter Eid (Schwur) gemacht wurde, dennoch nicht der Wahrheit entspricht.

Gesetzliche Regelung 1922

§159 des Strafgesetzbuch (StGB), gültig vom 01.01.1872 bis 15.06.1943:

Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.