Wissen: Heimatrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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''Anmerkung zu § 3 b): Siehe hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834, (hier mussten umfangreiche Aussagen und Bestätigungen über Vermögen, Besuch der Schule mit Religionsunterricht auch an Sonntagen bis zum 18. Lebensjahr,Teilnahme mit gutem Erfolg, evtl. Entlassungzeugnis aus der Armee usw. beigebracht werden)<br> | ''Anmerkung zu § 3 b): Siehe hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834, (hier mussten umfangreiche Aussagen und Bestätigungen über Vermögen, Besuch der Schule mit Religionsunterricht auch an Sonntagen bis zum 18. Lebensjahr,Teilnahme mit gutem Erfolg, evtl. Entlassungzeugnis aus der Armee usw. beigebracht werden)<br> | ||
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===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter === | ===Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter === |
Version vom 5. September 2024, 12:14 Uhr
im Aufbau
Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde.
Geschichtliches
Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818
Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten |
Anm. zu § 1: Siehe hierzu das Edict über das Indigenat vom 26. Mai 1818 (war Beilage I. zur Verfassungsurkunde); nach den Rechten und Pflichten angefügt.
Anmerkung zu § 3 b): Siehe hierzu siehe auch das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, modifiziert 1.7.1834, (hier mussten umfangreiche Aussagen und Bestätigungen über Vermögen, Besuch der Schule mit Religionsunterricht auch an Sonntagen bis zum 18. Lebensjahr,Teilnahme mit gutem Erfolg, evtl. Entlassungzeugnis aus der Armee usw. beigebracht werden)
Erklärung am Beispiel der Familie Sanhüter
Quellen
Diözesanarchiv Augsburg
Bayern/Heimatrecht/Staatsbürgerschaft