Wissen: Gerichtsmedizinischer Standard bei einer Obduktion: Unterschied zwischen den Versionen
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*1 grobe und 2 feine Sonden | |||
*1 Bogensäge und 1 Stichsäge | |||
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*1 Knochenschere | |||
*1 Schraubstock | |||
*6 krumme Nadeln von verschiedener Größe | |||
*1 Tasterzirkel | |||
*1 Meterstab und 1 metallenes Bandmaß mit Einteilung iu Zentimeter und Millimeter | |||
*1 Meßgefäß mit Einteilung in 100, 50, 25 Kubik-Zentimeter | |||
*1 Wage mit Gewichtsstücken bis zu 5 Kilogramm | |||
* 1 gute Lupe | |||
*blaues und rotes Reagenspapier | |||
*1 in jeder Beziehung leistungsfähiges Mikroskop | |||
die zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate er-forderlichen Instrumente, Gläser und Reagentien (vergl. § 11 u.a.), sowie einige reine Glas- oder Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Leichenteilen, welche mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen. Die schneidenden Instrumente müssen voll-ständig scharf sein. |
Version vom 30. Mai 2019, 23:31 Uhr
im Aufbau
Was?
Bestimmungen an die sich der Gerichtsarzt Dr. Aumüller bei den Sektionen der Opfer zu halten hatte, waren nebem dem § 87 der Strafprozeßordnung auch medizinische Vorgehensweisen und Richtlinien.
§6 Instrumentarium
- 4-6 Skalpelle
- 1 Schermesser
- 2 starke Knorpelmesser
- 3 Pinzetten
- 2 Doppelhaken
- 2 Scheren, eine stärkere, deren einer Arm stumpf, der andere spitzig ist, und eine feinere, deren einer Arm geknöpft, der andere spitzig ist
- 1 Darmschere
- 1 Tubulus mit drehbarem Verschluß
1 neusilberner Katheter
- 1 grobe und 2 feine Sonden
- 1 Bogensäge und 1 Stichsäge
- 1 Meißel und 1 Schlägel
- 1 Knochenschere
- 1 Schraubstock
- 6 krumme Nadeln von verschiedener Größe
- 1 Tasterzirkel
- 1 Meterstab und 1 metallenes Bandmaß mit Einteilung iu Zentimeter und Millimeter
- 1 Meßgefäß mit Einteilung in 100, 50, 25 Kubik-Zentimeter
- 1 Wage mit Gewichtsstücken bis zu 5 Kilogramm
- 1 gute Lupe
- blaues und rotes Reagenspapier
- 1 in jeder Beziehung leistungsfähiges Mikroskop
die zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate er-forderlichen Instrumente, Gläser und Reagentien (vergl. § 11 u.a.), sowie einige reine Glas- oder Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Leichenteilen, welche mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen. Die schneidenden Instrumente müssen voll-ständig scharf sein.