Gesetze: In gemeinsamer Gefahr untergegangen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Begriffserklärung ===
=== Begriffserklärung ===
Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen ist (sind).<br>
Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen ist.<br>


=== Gesetzliche Regelung 1922 ===
=== Gesetzliche Regelung 1922 ===

Version vom 30. Oktober 2011, 23:33 Uhr

Begriffserklärung

Personen (Gruppe), die aufgrund eines gemeinsam und zur gleichen Zeit erlebten Ereignisses zu Tode gekommen ist.

Gesetzliche Regelung 1922

§20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gültig vom 18. August 1896 bis 15.06.1943 Buch 1. Allgemeiner Teil
Abschnitt 1. Personen,
Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Im Wortlaut

Sind Mehrere in einer gemeinsamen Gefahr umgekommen, so wird vermuthet (Ann. vermutet), daß sie gleichzeitig gestorben seien.